Quergedanken zur Informationspolitik der ZVKs um die Startgutschriften, Zuschläge, Beanstandungen usw.Für die Schwierigkeiten um die rentenfernen Startgutschriften sind
nicht die ZVKs (also auch nicht die VBL) verantwortlich, sondern allein die Tarifparteien.
Geklagt werden muss aber stets gegen die jeweils zuständige ZVK.
Die ZVKs setzen die von den Tarifparteien im Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) gemachten Änderungen in ihre jeweilige ZVK - Satzung um.
Die Versicherungen (hier die ZVKs) informieren ihre Versicherten nur im gesetzlich vorgeschriebenen Maß. Sie haben keine Verpflichtung zu einer "gedanklichen Rundum-Betreuung ihrer Versicherten". Diese Minimalvorgehensweise dürfte uns doch von anderen Versicherungen bekannt sein. Warum sollte sich eine ZVK da anders verhalten.
Was die Zusatzversorgungskasse (z.B. die VBL) verschweigtDie rentenferne Startgutschrift wird bestimmt als Maximum von drei Größen:
• "Mindestrente" (nach historischen Beiträgen)
• "Mindeststartgutschrift" (wenn bis 31.12.2001 schon mindestens 20 volle Versicherungsjahre erreicht wurden)
• "Formelbetrag" (d.h. Voll-Leistung x erdienter persönlicher Versorgungsprozentsatz)
Wer auf keinen Fall einen Zuschlag nach der Neuordnung vom 08.06.2017 bekommen wird:• Versicherte, deren Startgutschrift durch die "Mindestrente" (nach historischen Beiträgen) bzw. die "Mindeststartgutschrift" bestimmt wurde. Das betrifft vor allem am 31.12.2001
alleinstehende Gering- bis Normalverdiener bis rund 4.000 EUR gesamtversorgungsfähiges Entgelt am 31.12.2001.
• Versicherte, deren Startgutschrift zwar durch den "Formelbetrag" ermittelt wurde, die aber schon sehr jung in die Zusatzversorgungskasse eingetreten sind, d.h. die Personen, die mit (65 - 44,4444) Jahren = 20,56 Jahren oder früher eingetreten sind. Dieser Personenkreis ("Früheinsteiger") konnte bis zum Rentenbeginn zum 65. LJ bisher auch mit dem festen Anteilssatz von 2,25 % pro Jahr Pflichtversicherungszeit mindestens 44,44.. Pflichtversicherungsjahre erreichen und damit den höchstmöglichen persönlichen Versorgungsprozentsatz.
Zu Erläuterung der den VBL Versicherten zugesandten Zuschlagsbescheids gibt es im Internet seit September 2018 einen Standpunkt
http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Verstaendnis_ZVK_STG_Bescheid2018.pdfWer seine Startgutschrift damals nicht beanstandet hat, jetzt keinen Zuschlag bekommt (siehe die obigen Zuschlagsbedingungn für die 2. Neuordnung vom 08.06.2017), wird jetzt auch keinen Zuschlagsbescheid über 0 € bekommen.
Meine ganz persönliche Einschätzung:
(die man mir bitte nicht übelnehmen möge) aus jahrelangem Umgang mit der Thematik und jahrelangem Austausch mit vielen Betroffenen und deren Anwälten)
• Komplizierte /komplexe Sachverhalte (hier die Zusatzversorgung des öD) erfordern eine gedankliche Auseinandersetzung, sich unabhängig von den ZVKs (z.B. der VBL) zu informieren. Dazu gibt es durchaus umfangreiches Material im Internet. Das bedeutet die absolute Notwendigkeit, sich der Mühe zu unterziehen, einen Lesevorgang zu starten!! Man muss es nur WOLLEN! Wenn man was nicht versteht, könnte man ja nachfragen. Sich der Frustration hinzugeben reicht leider nicht.
• Noch ein wichtiger weiterer Aspekt, wenn man die tatsächlich völlig mißlungenen Übergangsregelungen für Rentenferne als Versicherter kritisieren und damit Ernst genommen werden möchte: Man muss die
Fakten kennen,
ob einem die Satzungsregelungen gefallen oder auch nicht. Man muss sich bei Kritik schon bemühen,
in Zusammenhängen zu denken. Die Startgutschrift bedarf z.B. einer Betrachtung als "System", bei dem man eben nicht so einfach zu seinen eigenen Gunsten einzelne Stellschrauben isoliert bewegen kann, die dann zu z.T. absurden Ergebnissen führen können (siehe die 1.Neuordnung der Tarifparteien vom 30.05.2011).
• Nebenbei: Die Startgutschriften gibt es seit etwa 2003. Es war also bereits mehr als 15 Jahre Zeit, sich mit der Versicherungsangelegenheit "Startgutschrift" auseinanderzusetzen.