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Stellenbewertung für Feststellungsklage
Praeceptor:
Hallo zusammen,
ich hatte fristgerecht einen Höhergruppierungsantrag gestellt. Mein AG will die beantragte EG, die m. E. meiner auszuübenden Tätigkeit entspricht, jedoch nicht anerkennen. Nun läuft es wohl auf eine Feststellungsklage hinaus.
Meine Frage: Ist hierfür eine Beschreibung von Arbeitsvorgängen mit entsprechenden Zeitanteilen erforderlich und muss ich nachweisen, dass die Tätigkeit z. B. gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert, wenn die Tätigkeit im besonderen Teil B der EGO aufgeführt ist? (Konkret: Lehrkräfte in der Pflege).
Spid:
Es ist nachzuweisen, daß das entsprechende Tätigkeitsmerkmal der begehrten Eingruppierung erfüllt wird - und zwar anhand des entsprechenden Abschnitts der EGO, der auf die auszuübende Tätigkeit Anwendung findet.
MoinMoin:
--- Zitat von: Praeceptor am 29.12.2018 20:54 ---Meine Frage: Ist hierfür eine Beschreibung von Arbeitsvorgängen mit entsprechenden Zeitanteilen erforderlich und muss ich nachweisen, dass die Tätigkeit z. B. gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert, wenn die Tätigkeit im besonderen Teil B der EGO aufgeführt ist? (Konkret: Lehrkräfte in der Pflege).
--- End quote ---
Du musst die auszuübenden Tätigkeiten in entsprechende AV mit Zeitanteile aufstellen.
Dann kann man die entsprechende Eingruppierung dieser feststellen.
Wenn ein Teil dein aT Lehrkraft in der Pflege ist, dann ist es halt leichter festzustellen wo man sich befindet.
Praeceptor:
--- Zitat von: Spid am 29.12.2018 21:02 ---Es ist nachzuweisen, daß das entsprechende Tätigkeitsmerkmal der begehrten Eingruppierung erfüllt wird - und zwar anhand des entsprechenden Abschnitts der EGO, der auf die auszuübende Tätigkeit Anwendung findet.
--- End quote ---
Dass ich als Leiter einer staatlich anerkannten pflegerischen Weiterbildungsstätte eine "Lehrkraft in der Pflege" bin, hat mir mein AG zumindest zugestanden. Also findet Teil B der EGO, Abschnitt XI Ziffer 3, Anwendung.
Leider sind die Weiterbildungsstätten in der EGO nicht aufgeführt; es ist nur von "Pflegeschulen" die Rede. Somit ist strittig, ob ich wie eine Lehrkraft, wie ein Leiter oder ein Fachbereichsleiter einer Pflegeschule einzugruppieren bin.
Spid:
Nun, da die Tarifvertragsparteien eine eigene Definition des Begriffes „Pflegeschule“ nicht getroffen haben, ist von jener aus dem PflBG auszugehen. Fällt Deine Bildungseinrichtung darunter, sind die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale, die auf Pflegeschulen abzielen, erfüllt. Wenn nicht, kommen nur E10 und E13 Fg. 1 infrage.
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