Autor Thema: Entscheidungsfindung  (Read 26324 times)

MoinMoin

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #15 am: 03.01.2019 14:26 »
Wenn die frisch ausgebildete VErwaltungsangestellte eine höherwertige Arbeit macht als Du, kriegt sie logischerweise auch eine höhere Vergütung. Ich weiß nicht, warum die ITler immer meinen, ihre Arbeit ist ja sooo toll und die Verwaltungskräfte machen nur pipifatz.
Hier geht es darum, dass das Einstiegsamt A6 ist und die Verwaltungsangestellte gleich in A7 anfängt und die Frage ist, warum die TE die möglicherweis auch auf einer A7 Stelle sitzt nur A6 erhalten soll.
Dein IT bashing ist also in diesem Fall unangebracht.

LynxLynx

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #16 am: 03.01.2019 14:26 »
@Kat, ich wollte damit nicht die Verwaltungsfahangestellten schlecht reden.

Beim Vorstellungsgespräch wurde mir mindestens A7 versprochen, und plötzlich soll es nur A6 geben? Angeblich kann man nicht direkt mit A7 beginnen, aber bei der Verwaltungsangestellten war es doch möglich?
Und einen IT-Admin mit A6 einzustufen, ist lächerlich... und E6 ist nur noch traurig.
 

MoinMoin

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #17 am: 03.01.2019 15:39 »
Und einen IT-Admin mit A6 einzustufen, ist lächerlich... und E6 ist nur noch traurig.
Ich weiß nicht wo nach Beamtenrecht ein IT Admin anzusiedeln ist.
E6 ist nach EGO Bund durchaus möglich, hängt eben zu 100% von den auszuübenden Tätigkeiten ab.
Wenn du ohne Anleitung tätig bist, dann bist du EG7!
Wenn deine tätigkeiten zu min. 50% über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert, dann bist du EG8.....

Deswegen mein Rat: Arbeite so wie du bezahlt wirst.
Zitat
Im tariflichen Sinne bedeutet Anleitung, dass zur Ausführung und Gestaltung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs Hinweise und Anweisungen des Fachvorgesetzten unter laufender Überwa-chung gegeben werden. Die Verantwortung für die fachgerechte Erledigung und für das Er-gebnis der Arbeit liegt danach allein beim Fachvorgesetzten. Die Anleitung kann auch aus schriftlichen, detaillierten Arbeitsanweisungen bestehen, anhand derer schematisch vorzuge-hen ist.
Unter Anleitung ist damit jemand tätig, bei dem die einzelnen Arbeitsschritte konkret, d. h. Schritt für Schritt, vorgegeben und kontrolliert werden.
aus Stellenbewertung „Beschäftigte in der Informations-und Kommunikationstechnik“ Verfasser:Franz SchnitzenbaumerArmin KöblerMartin Hofmann

LogiJöw

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #18 am: 03.01.2019 19:12 »
Für mich gäbe es da nur eins: Wenn sich die Möglichkeit bietet, woanders bewerben und abhauen. So eine Behandlung scheint ja in diesem "Laden" schon fast die Regel zu sein. Man muss nicht alles mit sich machen lassen und manchmal eben auch Konsequenzen ziehen.

Hain

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #19 am: 04.01.2019 09:05 »
Moin,

@Kat, ich wollte damit nicht die Verwaltungsfahangestellten schlecht reden.

Beim Vorstellungsgespräch wurde mir mindestens A7 versprochen, und plötzlich soll es nur A6 geben? Angeblich kann man nicht direkt mit A7 beginnen, aber bei der Verwaltungsangestellten war es doch möglich?
Und einen IT-Admin mit A6 einzustufen, ist lächerlich... und E6 ist nur noch traurig.

wenn man in das Beamtenverhältnis möchte, wäre eine grundsätzliche Beschäftigung mit den Eigenarten des Dienstrechtes mit seinen Unterschieden zum Arbeitsrecht sinnvoll. Im Beamtenrecht ist es so, dass eine Laufbahn durchlaufen wird. In der Regel erfolgt die Anstellung im Eingangsamt. Eine Beförderung ist davon abhängig, ob eine Planstelle vorhanden ist. Man hat einen Anspruch auf Tätigkeiten, die der Besoldung entsprechen, aber keinen Anspruch auf Besoldung nach der Stellenwertigkeit. Das Beste aus beiden Systemen gibt es nicht...

Grüße
Hain

Dude23

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #20 am: 04.01.2019 09:23 »
wenn man in das Beamtenverhältnis möchte, wäre eine grundsätzliche Beschäftigung mit den Eigenarten des Dienstrechtes mit seinen Unterschieden zum Arbeitsrecht sinnvoll. Im Beamtenrecht ist es so, dass eine Laufbahn durchlaufen wird. In der Regel erfolgt die Anstellung im Eingangsamt. Eine Beförderung ist davon abhängig, ob eine Planstelle vorhanden ist. Man hat einen Anspruch auf Tätigkeiten, die der Besoldung entsprechen, aber keinen Anspruch auf Besoldung nach der Stellenwertigkeit. Das Beste aus beiden Systemen gibt es nicht...

Grüße
Hain

Guter Hinweis, Hain. Sehe schon die erste Beschwerde "Kollege hat E9, wieso bekomme ich nur A6".

MoinMoin

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #21 am: 04.01.2019 09:39 »
wenn man in das Beamtenverhältnis möchte, wäre eine grundsätzliche Beschäftigung mit den Eigenarten des Dienstrechtes mit seinen Unterschieden zum Arbeitsrecht sinnvoll. Im Beamtenrecht ist es so, dass eine Laufbahn durchlaufen wird. In der Regel erfolgt die Anstellung im Eingangsamt. Eine Beförderung ist davon abhängig, ob eine Planstelle vorhanden ist. Man hat einen Anspruch auf Tätigkeiten, die der Besoldung entsprechen, aber keinen Anspruch auf Besoldung nach der Stellenwertigkeit. Das Beste aus beiden Systemen gibt es nicht...

Grüße
Hain
Guter Hinweis, Hain. Sehe schon die erste Beschwerde "Kollege hat E9, wieso bekomme ich nur A6".
Schlechter Hinweis Hain, im beschrieben Fall ging es eben darum, dass diese Regelung (Anstellung im Eingangsamt) bei dem einem gilt, bei dem anderem (der aus dem eigenen Stall kommt) nicht.

Dude23

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #22 am: 04.01.2019 10:06 »
Ich glaube nicht, dass der Hinweis von Hain (und somit auch nicht mein Lob an ihn) sich auf diese spezielle Problematik des TE bezog, sondern allgemeiner Natur war.

Pan Tau

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #23 am: 04.01.2019 10:22 »
Für EG10 ist meines Wissens zwingend ein Bachelor-Studium notwendig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Du bei der anderen Behörde ohne den Studienabschluss EG10 erhalten hättest.
Dein Hinweis ist korrekt, aber dein Wissen (bzgl. TV-L) ist falsch. Laut EGO gibt es auch E11er Stellen ohne Bsc und ohne sonstiger Beschäftigter zu sein.
Nur im Bereich 11.4  Beschäftigte in der IT-Systemtechnik ist der Bsc gefordert (Warum verstehe ich zwar nicht, aber das waren ja schlaue Menschen bei der TdL und ver.di die sich das ausgedacht haben).

Wenn das so ist, dann verstehe ich nicht, warum in unserem Amt (NRW-Landesbehörde) z.B. staatlich anerkannte Techniker mit 20 Jahren einschlägiger Berufserfahrung erst ein einjähriges Aufstiegsverfahren mit abschließender Prüfung durchlaufen müssen, um vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst aufzusteigen, und zu zeigen, dass ihre Fähigkeiten mit denen eines Bachelor-Absolventen gleichwertig sind! Auf der anderen Seite soll es dann problemlos möglich sein, nur mit einer qualifizierten Berufsausbildung direkt in den gehobenen Dienst einzusteigen?

Spid

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« Antwort #24 am: 04.01.2019 10:33 »
In dem Zitat geht es um Tarifbeschäftigte, nicht um Beamte.

Hain

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #25 am: 04.01.2019 10:49 »
wenn man in das Beamtenverhältnis möchte, wäre eine grundsätzliche Beschäftigung mit den Eigenarten des Dienstrechtes mit seinen Unterschieden zum Arbeitsrecht sinnvoll. Im Beamtenrecht ist es so, dass eine Laufbahn durchlaufen wird. In der Regel erfolgt die Anstellung im Eingangsamt. Eine Beförderung ist davon abhängig, ob eine Planstelle vorhanden ist. Man hat einen Anspruch auf Tätigkeiten, die der Besoldung entsprechen, aber keinen Anspruch auf Besoldung nach der Stellenwertigkeit. Das Beste aus beiden Systemen gibt es nicht...

Grüße
Hain
Guter Hinweis, Hain. Sehe schon die erste Beschwerde "Kollege hat E9, wieso bekomme ich nur A6".
Schlechter Hinweis Hain, im beschrieben Fall ging es eben darum, dass diese Regelung (Anstellung im Eingangsamt) bei dem einem gilt, bei dem anderem (der aus dem eigenen Stall kommt) nicht.

Nein:
Zitat
Beim Vorstellungsgespräch wurde mir mindestens A7 versprochen, und plötzlich soll es nur A6 geben? Angeblich kann man nicht direkt mit A7 beginnen, aber bei der Verwaltungsangestellten war es doch möglich?

MoinMoin

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #26 am: 04.01.2019 12:43 »

Ich glaube nicht, dass der Hinweis von Hain (und somit auch nicht mein Lob an ihn) sich auf diese spezielle Problematik des TE bezog, sondern allgemeiner Natur war.
Ich glaube doch. Da er ja eben dieselbige Passage als Zitat voranstellte.
Guckst Du:
Moin,

@Kat, ich wollte damit nicht die Verwaltungsfahangestellten schlecht reden.

Beim Vorstellungsgespräch wurde mir mindestens A7 versprochen, und plötzlich soll es nur A6 geben? Angeblich kann man nicht direkt mit A7 beginnen, aber bei der Verwaltungsangestellten war es doch möglich?
Und einen IT-Admin mit A6 einzustufen, ist lächerlich... und E6 ist nur noch traurig.

wenn man in das Beamtenverhältnis möchte, wäre eine grundsätzliche Beschäftigung mit den Eigenarten des Dienstrechtes mit seinen Unterschieden zum Arbeitsrecht sinnvoll. Im Beamtenrecht ist es so, dass eine Laufbahn durchlaufen wird. In der Regel erfolgt die Anstellung im Eingangsamt. Eine Beförderung ist davon abhängig, ob eine Planstelle vorhanden ist. Man hat einen Anspruch auf Tätigkeiten, die der Besoldung entsprechen, aber keinen Anspruch auf Besoldung nach der Stellenwertigkeit. Das Beste aus beiden Systemen gibt es nicht...

Grüße
Hain
Aber natürlich gebe ich Hain ebenfalls Recht, dass man sich mit den zukünftigen Regeln des Erwerbsleben auseinandersetzen sollte.
Ohne die Zitation wäre es für mich ein allgemeingültige Aussage ohne Bezug zum Fragesteller gewesen und auch nicht zu kritisieren gewesen, bzgl. meiner Aussage siehe unten ->

wenn man in das Beamtenverhältnis möchte, wäre eine grundsätzliche Beschäftigung mit den Eigenarten des Dienstrechtes mit seinen Unterschieden zum Arbeitsrecht sinnvoll. Im Beamtenrecht ist es so, dass eine Laufbahn durchlaufen wird. In der Regel erfolgt die Anstellung im Eingangsamt. Eine Beförderung ist davon abhängig, ob eine Planstelle vorhanden ist. Man hat einen Anspruch auf Tätigkeiten, die der Besoldung entsprechen, aber keinen Anspruch auf Besoldung nach der Stellenwertigkeit. Das Beste aus beiden Systemen gibt es nicht...

Grüße
Hain
Guter Hinweis, Hain. Sehe schon die erste Beschwerde "Kollege hat E9, wieso bekomme ich nur A6".
Schlechter Hinweis Hain, im beschrieben Fall ging es eben darum, dass diese Regelung (Anstellung im Eingangsamt) bei dem einem gilt, bei dem anderem (der aus dem eigenen Stall kommt) nicht.

Nein:
Zitat
Beim Vorstellungsgespräch wurde mir mindestens A7 versprochen, und plötzlich soll es nur A6 geben? Angeblich kann man nicht direkt mit A7 beginnen, aber bei der Verwaltungsangestellten war es doch möglich?
Jetzt mal für mich zum Verständnis (bin möglicherweise zu blöd das zu erkennen).
LynxLynx beklagt sich darüber, dass sie im Eingangsamt (bei Ihr A6) starten soll (was ja der Normalfall ist), obwohl es bei jemanden anderem möglich war, eben nicht im Eingangsamt (sondern A7) zu starten, ihr diese Möglichkeit aber verwehrt wird.
Heißt dass jetzt, dass für einen Verwaltungsangestellten das Eingangsamt die A7 ist?
Dann ziehe ich meine Aussage zurück und schäme mich für meine Unwissenheit.  :-X :'(


Hain

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #27 am: 04.01.2019 12:56 »
Jetzt mal für mich zum Verständnis (bin möglicherweise zu blöd das zu erkennen).
LynxLynx beklagt sich darüber, dass sie im Eingangsamt (bei Ihr A6) starten soll (was ja der Normalfall ist), obwohl es bei jemanden anderem möglich war, eben nicht im Eingangsamt (sondern A7) zu starten, ihr diese Möglichkeit aber verwehrt wird.
Heißt dass jetzt, dass für einen Verwaltungsangestellten das Eingangsamt die A7 ist?
Dann ziehe ich meine Aussage zurück und schäme mich für meine Unwissenheit.  :-X :'(
Der Sachverhalt ist mE recht verworren (unvollständig oder falsch) dargestellt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine frisch als Verwaltungsfachangestellte ausgebildete Mitarbeiterin unmittelbar als andere Bewerberin im ersten Beförderungsamt mD angestellt wird. Auch wenn das Bundesland nicht benannt ist, kenne ich keine Laufbahnverordnung, die das ermöglichen würde. Was ich mir sehr wohl vorstellen kann, ist eine Einstellung mit einer Eingruppierung in die E 7.

MoinMoin

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #28 am: 04.01.2019 13:06 »
Jetzt mal für mich zum Verständnis (bin möglicherweise zu blöd das zu erkennen).
LynxLynx beklagt sich darüber, dass sie im Eingangsamt (bei Ihr A6) starten soll (was ja der Normalfall ist), obwohl es bei jemanden anderem möglich war, eben nicht im Eingangsamt (sondern A7) zu starten, ihr diese Möglichkeit aber verwehrt wird.
Heißt dass jetzt, dass für einen Verwaltungsangestellten das Eingangsamt die A7 ist?
Dann ziehe ich meine Aussage zurück und schäme mich für meine Unwissenheit.  :-X :'(
Der Sachverhalt ist mE recht verworren (unvollständig oder falsch) dargestellt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine frisch als Verwaltungsfachangestellte ausgebildete Mitarbeiterin unmittelbar als andere Bewerberin im ersten Beförderungsamt mD angestellt wird. Auch wenn das Bundesland nicht benannt ist, kenne ich keine Laufbahnverordnung, die das ermöglichen würde. Was ich mir sehr wohl vorstellen kann, ist eine Einstellung mit einer Eingruppierung in die E 7.
das ist denkbar, aber du hast dich ja eben nicht auf diese Mutmaßung der falschen Sachverhaltsdarstellung gestützt.
Viellecht hättest du LynxLynx hier um Klärung bitten sollen.

Grumbakiechel

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Antw:Entscheidungsfindung
« Antwort #29 am: 05.01.2019 04:01 »
Ich glaube, hier wird einiges durcheinander geworfen. Es ist die Rede von einer frisch ausgebildeten Verwaltungsfachangestellten mit folgender Erwähnung: "(mD)" und der Nennung der A7 als "Eingruppierung".

Woher das immer wieder kommt, dass es im Bereich der Tarifbeschäftigten einen mittleren oder gehobenen Dienst gäbe, erschließt sich mir nicht. Es gibt weder das eine noch das andere, da es sich dabei um Laufbahnen der Beamten handelt. Dass dabei z. B. die EG 9b im TVöD von der Wertigkeit her der A10, also einer Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes entspricht, bedeutet nicht, dass z.B. TB  der EG 9b im gehobenen Dienst wären. Und die frisch ausgebildete Verwaltungsfachangestellte müsste, um in die hier genannte A7 zu gelangen, den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes durchlaufen haben. Und es gibt bei den TB auch kein Eingangsamt.

Dies betrifft zwar erst mal nicht das Problem der wohl zugesagten Verbeamtung, von der nun offenbar der AG entgegen der Versprechungen abgerückt ist und stattdessen mit einer nicht akzeptablen Eingruppierung in EG6 um die Ecke kommt, sorgt aber vielleicht zumindest dafür, den Frust über die vermeintliche Bevorzugung einer Mitarbeiterin "aus dem eigenen Stall" zu beseitigen.

Ich gehe davon aus, dass hier vielleicht ein Missverständnis vorliegt, ab wann eine Verbeamtung vorgesehen war, ich kann mir nicht vorstellen, dass diese sofort bei Einstellung angedacht war, sondern erst nach einem "Bewährungszeitraum" (Ich nenne das jetzt mal so). Ich würde diesbezüglich nochmal nachfragen, ist dem nicht so, kann man immer noch seinen Hut nehmen, aber es wäre doch schade, einen Arbeitsvertrag aufzulösen, nur, weil man aneinander vorbei geredet hätte....

Bleibt der AG allerdings bei der bisherigen Eingruppierung, dann würde ich mich auch lieber neu orientieren, weil es unfair ist, gemachte Zusagen nicht einzuhalten, vor allem ohne jegliche vorherige Bekanntgabe und den Mitarbeiter bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vor vollendete Tatsachen zu stellen. Und ganz ehrlich, aus eigener langjähriger Erfahrung kann ich sagen, dass ein schlechtes Betriebsklima, das hier wohl gegeben ist (auch Informationsfluss gehört dazu), mit der Zeit sehr belastend werden kann.