Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rückwirkende Höhergruppierung von 9b auf 9c zum 01.01.2017 durch AG
Spid:
Dem AG steht keine Entscheidung im Hinblick auf die Eingruppierung zu, auch ein Antrag auf Höhergruppierung entfaltete seine Wirkung unmittelbar, ohne daß dem AG eine Entscheidung zugestanden hätte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche, die 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen verfallen.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version