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[NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016

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AS23:
Meiner Meinung nach ist hier zunächst nur der § 71 NBesG zu beachten. Dieser ist für alle zwischen den Jahren 2011 - 2016 eingestellten Beamtinnen und Beamten die Grundlage für die Zuordnung zu den Grundgehaltssätze n, also auch zur Erfahrungsstufe (Spezialvorschrift!)
Nach § 71 Abs. 1 gilt für die Jahre 2011 - 2016 die Anlage 2 des NBesG in der jeweils geltenden Fassung. Also auch der Einstieg bei A 13 mit Stufe 3. Stufe 4 ist ja erst Eingangsstufe ab dem Jahr 2017. Die Zuordnung der Erfahrungsstufe wirkt ja immer rückwirkend auf den Beginn des Beamtenverhältnisses. Das heißt man wird so gestellt, als wenn die Zuordnung schon in der Vergangenheit stattgefunden hätte und somit der Beginn in Stufe 3.

_restore:
Hallo,

kompliziert... ja, irgendwie schon, zumindest nicht superklar im ersten Moment.
Zum Widerspruch rate ich aber auf jeden Fall. Bitte dran denken, dass man hat nur einen Monat Zeit dafür hat!! Ansonsten wird es rechtskräftig.
Begründung habe ich im ersten Beitrag ja geliefert. Anlage 5 weist als Einstiegsstufe die 4 aus. Das NLBV nimmt die 3 und vermischt in meinen Augen das Ablesen der Eingangsstufe mit dem Ablesen des jeweiligen Grundgehalts. Sind aber ganz klar zwei verschiedene Paar Schuhe (vgl. §7 vs. §25).
Mein Anwalt sieht es genauso ;-) vielleicht kann man sich im Widerspruch auch auf mein Verfahren berufen? Keine Ahnung, nehme aber gern Provision im Erfolgsfall 😜
Ausführliche Klagebegründung ist erst letzte Woche raus, so dass ein Verhandlungstermin o.ä. noch nicht feststeht. Wird aber sicherlich dauern. Das NLBV wird bestimmt viele Bescheide in der Zwischenzeit rausschicken und viele werden das Ergebnis ungeprüft akzeptieren... also gerne alle, die zwischen 2011 und 2016 (relativ jung oder mit viel anrechenbarer Erfahrungszeit) eingestellt wurden, mal auf die Problematik hinweisen!

Die zwei großen Lehrerverbände habe ich über den Fall informiert, aber keine Rückmeldung bekommen. Bin halt kein Mitglied (oder zu kompliziert?). Traurig dieses Desinteresse eigentlich, weil der betroffene Anteil unter den Mitgliedern ja ähnlich hoch sein wird, wie bei uns im Haus. Da betrifft es fünf Personen, die alle so zwischen 3 und 17 Monaten besser gestellt wären, wenn meine/unsere Rechtsauslegung passt. Das macht auf das Leben gerechnet schon einiges mehr aus, als eine evtl. um fünf Monate zeitverzögert Übernahme vom aktuellen Tarifergebnis. Gibt ja immerhin neun Stufenaufstiege, die jeweils mehrere Monate (=mehrere hundert Euro) früher stattfänden. Naja.

_restore:

--- Zitat von: AS23 am 05.03.2019 20:04 ---Meiner Meinung nach ist hier zunächst nur der § 71 NBesG zu beachten. Dieser ist für alle zwischen den Jahren 2011 - 2016 eingestellten Beamtinnen und Beamten die Grundlage für die Zuordnung zu den Grundgehaltssätze n, also auch zur Erfahrungsstufe (Spezialvorschrift!)
Nach § 71 Abs. 1 gilt für die Jahre 2011 - 2016 die Anlage 2 des NBesG in der jeweils geltenden Fassung. Also auch der Einstieg bei A 13 mit Stufe 3. Stufe 4 ist ja erst Eingangsstufe ab dem Jahr 2017. Die Zuordnung der Erfahrungsstufe wirkt ja immer rückwirkend auf den Beginn des Beamtenverhältnisses. Das heißt man wird so gestellt, als wenn die Zuordnung schon in der Vergangenheit stattgefunden hätte und somit der Beginn in Stufe 3.

--- End quote ---

§71 beginnt mit: "Für die Bestimmung der Grundgehaltssätze"
Das ist für mich was anderes als die Zuordnung zur ersten Erfahrungsstufe laut §25, wo klar Anlage 5 genannt wird. Dass die alten Tabellen in meinen Augen rückwirkend nicht als Anlage 5 zu werten sind, habe ich ja oben bereits erläutert (unterschiedliches Inkrafttreten der Absätze in §7).

Aber das ist halt das komplizierte. Lassen wir einen Richter entscheiden. Noch sehe ich mich im Recht 😊

SwenTanortsch:
Es ist genauso, wie Du schreibst, _restore, der Zeitpunkt der Einstufung macht auf jeden Fall mit Blick auf die über 30 Jahre, die Du regulär noch im Dienst sein wirst, deutlich mehr aus als eine jetzt aller Wahrscheinlichkeit nach zeitverzögerte Anpassung der Besoldung. Was AS23 schreibt, hört sich für mich allerdings (leider) schlüssig an: Eine Verwaltung ist an das zu der entsprechenden Zeit geltende Recht gebunden; beim Fehlen eines Gesetzes ist Verwaltungshandeln ausgeschlossen (Prinzip des Gesetzesvorbehalts).

Da die Eingruppierung im September 2012 nach dem Dienstalter erfolgte, die Überleitung für die Zeit von 2011 bis zum 31.12.2016 gilt und das zu diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsgesetz (es galt bis zum 31.05.2017) weiterhin noch keine Stufe 4 als Eingangsstufe kannte, kann sich die anzurechnende Erfahrungszeit m.E. nur auf die Stufe 3 beziehen, d.h., hätte 2012 bereits ein Erfahrungsstufensystem gegolten, wärst Du der Stufe 3 zugeordnet worden. Die Günstigkeitsprüfung ergibt nun die Überleitung in die Stufe 4 (weil Du dieser 2012 nach dem Dienstalter mit 27 Jahren bereits zugeordnet worden warst); damit allerdings sollte m.E. im Sinne des Gesetzesvorbehalt die Günstigkeitsprüfung verwaltungsrechtlich enden, d.h., eine Übertragung der Erfahrungszeit von anderthalb Jahren auf die Erfahrungsstufe 4 sollte nicht möglich sein, weil diese eben erst zum 01.06.2017 zur Eingangsstufe geworden ist, also im Zeitraum nach dem Überleitungsverfahren, auf das sie dann im Sinne des Gesetzesvorbehalt nicht mehr angewendet werden könnte.

Ergo sollte - leider! - die Überleitung unter Fortwirkung des halben Jahres des vormaligen Dienstalters vollzogen worden sein, was wiederum im Sinne der Günstigkeitsprüfung erfolgte. Denn ohne Günstigkeitsprüfung könnte man argumentieren, dass diese verfallen müssten, da von der Erfahrungszeit her noch keine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgt wäre und das Lebensalter zugleich in einem Erfahrungsstufensystem juristisch keine Rolle mehr spielte. Die Anerkennung des halben Jahres Lebensalter als Äquivalent eines halben Jahres Berufserfahrung stellte so verstanden die Anwendung einer günstigeren Regelung für Dich dar.

So jedenfalls würde ich den Fall interpretieren (ich bin allerdings kein Jurist, nur ein juristisch interessierter Laie, der sich seit rund elf Jahren immer wieder mit Personal- und Verwaltungsrecht rumschlägt). So oder so finde ich es richtig, dass Du den Rechtsweg gehst. Denn die Sachlage ist offensichtlich komplex und darüber hinaus sollte man nie vergessen: zwei Juristen, drei Meinungen.

_restore:
Nein, die Stufe 3 ist direkt zum 01.01.2017 wegegefallen (vgl. Gesetz, Fassung von 20.12.2016 & NLBV-Homepage). Daher gab es zum tatsächlichen Zeitpunkt der Durchführung der Günstigkeitsprüfung (nach 01.01.2017) nie eine Stufe 3 in der Anlage 5.
Wenn man sich zeitlich zurückversetzt in das Jahr 2012, hätte man ja wirklich das Problem, dass man damals keine Anlage 5 hatte, obwohl die Stufeneinteilung laut Paragraph das ja fordert.
Dass man dann nicht als beste Alternativ die alten Tabellen von damals zur Hand nehmen soll, wird für mich - wie gesagt - mit Paragraph 7 deutlich...
Aber man gucken, ob ein Richter das auch so sieht...

Das beste wäre gewesen, sie hätten eine zweite Tabelle für die jeweils Einstiegsstufe als zusätzliche Anlage reingepackt und nicht zwei Verwaltungsakte (Einstiegsstufenablesung und Grundgehaltsablesung) auf eine Tabelle bezogen.

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