Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016

<< < (20/38) > >>

Studienrat:
Hallo Restore,

hast du eine Nachricht seitens des Gerichtes erhalten?

_restore:
Noch nicht. Dauert länger als am Ende der Verhandlung angekündigt...

Studienrat:
Übliche Besänftigungsmethode, damit man schnell das Gericht verlässt.

_restore:
Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte:

Es gibt noch kein Urteil. Das Verfahren ist wieder eröffnet, weil wir nochmal Stellung zu einer Drucksache nehmen sollen. Es geht um diese hier:
http://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_17_7500/7001-7500/17-7012.pdf
Das ist eine alte Version des Gesetzes mit Änderungsempfehlungen.

Konkret geht es um §72 Abs. 1 Satz 3. Auf Seite 67 heißt es:
"Ist in der Anlage 4 (Anm. des Gerichts: gemeint ist die Anlage 5) für die Erfahrungsstufe, die sich aus der Zuordnung nach Satz 1 ergibt, ein Grundgehaltssatz nicht nachgewiesen, so wird die Beamtin oder der Beamte der nächsthöheren Erfahrungsstufe zugeordnet."

Was sollen wir da jetzt antworten bzw. Stellung beziehen?! Das ist eine alte Version. Dass die Endfassung so stark von dieser abweicht, zeigt mir höchstens, dass beim Gesetzgebungsprozess intensiv über genau diese Problematik nachgedacht wurde und dass das Hineininterpretieren des NLBV falsch sein muss.

Was sagt ihr?

Tyrion:
Also ich denke mal, dass das Gericht hier den Willen des Gesetzgebers erforscht und dafür das Gesetzgebungsverfahren näher durchleuchtet. Ich würde das jetzt so interpretieren, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf in § 72 Abs. 1 Satz 4 vorgesehen hatte, dass sich die für die Stufenfestsetzung maßgebliche erste Erfahrungsstufe nach der neuen Besoldungstabelle (jetzt Anlage 5) richtet.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird diese Regelung dann in seiner Empfehlung wieder fallen gelassen haben, vermutlich um die finanziellen Auswirkungen dieser Neuregelung zu beschränken. Wenn man sich dazu die Gesetzesbegründung ansieht ( https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_17_7500/7001-7500/17-7081.pdf ), wird dort auf den Seiten 62 - 63 ausgeführt, dass sich die vom Ausschuss empfohlenen Regelungen der §§ 72 bis 72/2 als §§ 70/1 bis 70/3 in dem Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen (Vorlage 15) wiederfinden. Zur Begründung heißt es dort u. a.:

„ … Die Regelung des § 70/3 beinhaltet die Abschaffung der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1. Hierdurch wird für ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu einzustellende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter dieser Besoldungsgruppen ein Ausgleich für finanzielle Härten herbeigeführt, die aufgrund langer Ausbildungszeiten durch das Erfahrungsstufensystem gegenüber dem früheren Recht entstehen können.“

Der Gesetzgeber wollte mit der Günstigerregelung im jetzigen § 72 Abs. 2 also lediglich sicherstellen, dass sich niemand gegenüber dem alten Recht verschlechtert. Die Regelung des Wegfalls der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1 soll dagegen wohl erst für die ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 01.01.2017 neu einzustellenden Richter und Beamten gelten.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version