Am Freitag kam die Stellungnahme des NLBV auf die Berufung. Nichts Spektakuläres, die gleichen - in meinen Augen - falschen Argumente wie vorher. So langsam kann ich es nicht mehr lesen...
Ich hab meinem Anwalt eben gemailt, er solle als Stellungnahme dazu in etwa so etwas schreiben:
Die entscheidenden Argumente des NLBV, die wirklich den Fall betreffen, sind falsch, wie in vielen vorangegangenen Schreiben und in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde.
Daher nur noch einmal drei zentrale Punkte:
1. Der absolute Knackpunkt in der Argumentation des NLBV: Es muss - genau wie es das Gesetz macht - sehr sauber zwischen der einmaligen Festsetzung der Einstiegsstufe (§25, Anlage 5) und dem monatlichen Ablesen der Besoldung (§7, §71, Anlage 5) unterschieden werden.
2. Die Paragraphen 71 und 73 sind in unseren Augen sinnvolle und notwendige Bestandteile des NBesG, haben aber mit dem vorliegenden Fall selbst nichts zu tun.
3. Über die Einführung des Erfahrungsstufensystems wurde im Vorfeld im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens derart viel diskutiert und entsprechende Gesetzentwürfe geändert, dass es unmöglich erscheint, dass am Ende bei dem klaren Verweis auf Anlage 5 in §25 ein Fehler unterlaufen sein kann und in Wirklichkeit irgendwelche alten Anlagen 2 aus einem anderen Gesetz gemeint sind. Beispielhaft sei hier nur ein Absatz aus der Drucksache 17/7081 (nds. Landtag) zitiert. Dort heißt es auf S. 31f:
"Alternativ wäre zwar auch denkbar, die Zahl der Erfahrungsstufen und die Dauer der in den einzelnen Erfahrungsstufen vor dem Stufenaufstieg abzuleistenden Erfahrungszeiten an dieser Stelle im Paragrafenteil des Gesetzes zu regeln. Die Landesregierung hat sich jedoch dafür ausgesprochen, an dieser Stelle noch keine Festlegung vorzunehmen und die Regelung der diesbezüglichen Einzelheiten der Anlage 5 zu überlassen. Dagegen bestehen aus Sicht des Ausschusses keine rechtlichen Bedenken, zumal Regelungen in einer Anlage zum Gesetz im Vergleich zu Regelungen im Paragrafenteil des Gesetzes gesetzestechnisch gleichwertig und normhierarchisch gleichrangig sind. Regelungen (bereits) im Paragrafenteil sind zwar möglicherweise für den Rechtsanwender etwas übersichtlicher [Anm.: siehe vorliegender Rechtsstreit]. Jedoch muss für die Rechtsanwendung die Anlage ohnehin hinzugezogen werden. Außerdem sind etwaige Änderungen nur der Anlage etwas weniger aufwändig, weil ggf. nicht so viele Änderungsbefehle erforderlich sind."
Ich bin genervt...