Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
MoinMoin:
--- Zitat von: TV-Ler am 15.01.2019 08:21 ---Demnach müsste die Anwendung einer Regelung aus dem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einmal erörtern werden? Worauf gründet sich das Recht des Arbeitgebers auf Nichtkommunikation?
--- End quote ---
Soll das heißen, dass der AG bei jeder Neueinstellung alle nicht zur Anwendung gebrachten kann-Regelungen erläutern soll/"muß".
Gibt es das Recht auf Mitarbeitergespräche? Falls ja, kann es dort erörter werden.
Und die Art und Weise einer möglichen Erörterung (wenn es sich um einen schlechten, mitarbeiter-verachtenden AG handelt) habe ich weiter oben geschrieben.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: TV-Ler am 15.01.2019 08:21 ---Worauf gründet sich das Recht des Arbeitgebers auf Nichtkommunikation?
--- End quote ---
Worauf gründet angeblich die Pflicht des Arbeitgebers auf Kommunikation in diesem speziellen Fall?
TV-Ler:
--- Zitat von: MoinMoin am 15.01.2019 08:28 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 15.01.2019 08:21 ---Demnach müsste die Anwendung einer Regelung aus dem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einmal erörtern werden? Worauf gründet sich das Recht des Arbeitgebers auf Nichtkommunikation?
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Soll das heißen, dass der AG bei jeder Neueinstellung alle nicht zur Anwendung gebrachten kann-Regelungen erläutern soll/"muß".
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Wo soll da ein Zusammenhang sein?
Wenn der Arbeitnehmer ein Begehr hat und sich dabei auf eine (Kann)Regelung aus dem einschlägigen Tarifvertrag beruft, ist das doch etwas völlig anderes als eine etwaige "Pflicht" des AG bei Begründung eines AV umfangreich Tarifregelungen erläutern zu müssen.
Also: Der AN hat ein Begehr, stützt sich dabei auf eine Kannregelung aus dem Tarifvertrag und der AG soll dies mit Schweigen beantworten dürfen? Entspricht derartiges den üblichen Umgangssitten?
Spid:
Solange Du keine konkrete Rechtspflicht des AG anführen kannst, darf er das.
TV-Ler:
--- Zitat von: Spid am 15.01.2019 08:24 ---Da kein Anspruch des AN besteht, gibt es auch keine entsprechende Rechtspflicht für den AG.
--- End quote ---
Das Verhältnis zwischen AG und AN besteht nicht nur aus Rechtspflichten, auch wenn diese selbstverständlich wesentlich sind.
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