Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Kündigungsfrist für AN
MoinMoin:
Meine persönliche Erfahrung (habe es mehrfach gemacht) ist, dass man mit einem (einvernehmlichen) Auflösungsvertrag zu einem für alle wohlwollenden Beendigungszeitpunkt der Vertragsbeziehung kommt.
Die Fristen im TV sind nur für Streitfälle (oder depperte Personalabteilungen) relevant.
Lars73:
Es gilt das was im Vertrag steht. Nur wenn die Regelung schlechter als im Tarifvertrag ist und beidseitige Tarifbindung vorliegt gilt ggf. der Tarifvertrag.
Daneben gibt es ja einiges an Gründen weshalb § 30 auch tariflich keine Anwendung findet (bestimmte Konstellationen im Wissenschaftsbereich, Tätigkeitsfelder früherer Arbeiter, Tarifgebiet Ost).
ike:
Und wie schaut es mit der Kündigungsfrist seitens AN bzgl. § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L ("Unkündbarkeit") aus?
(Beispiel: Wechsel AG, TV-L- > TV-öD, Verbeamtung etc.)
Lars73:
§ 34 (2) TV-L greift nur für die Arbeitgeberkündigung. Auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer hat er keine Auswirkungen.
DiVO:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei deinem Vertrag um einen Standardvertrag handelt und du nicht alle Punkte individualvertraglich geregelt hast. In diesem Fall behandelt die aktuelle Rechtsprechung solche Standardverträge wie Allgemeinde Geschäftsbedingungen und für diese gilt laut BGB eine Kündigungsfrist von vier Wochen.
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