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Höhergruppierung Erzieher Berlin auf E 9 - Rückstufung auf E 8 Stufe 4

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Fleißige Biene:
Sicher nicht, also nicht im wesentlichen. Zumindest ist das Hauptkriterium für die Höhergruppierung ein Tätigkeitsmerkmal " besonders schwierige fachliche Tätigkeit" (Formulierung des Senates) für die Höhergruppierung. …"Dieses Merkmal liegt vor, wenn eine Tätigkeit in der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an einer Ganztagsschule ausgeübt wird und die zuständige Senatsstelle anhand von fachlichen Kriterien festgestellt hat, dass die Tätigkeit wegen der Besonderheiten der Schülerschaft die tariflichen Anforderungen erfüllt ist."
Das wäre doch ein Kriterium für eine Höhergruppierung.
Selbst wenn das so stimmt, kann es eine so hohe Rückstufung wie angekündigt von E 9 k Stufe 4 auf E 8 Stufe 4 geben, wenn der Erzieher vorher E 8 Stufe 6 hatte und die Tätigkeit nach dem Wechsel an eine Nicht-Brennpunktschule gleich bleibt?

Wastelandwarrior:
Ja, aber das ist dann die arbeitnehmerseitig beanspruchbare "Arbeitshöhe". Ohne einvernehmliche Vertragsänderung öder Änderungskündigung gibt es da keine "Herabgruppierung".

Spid:

--- Zitat von: Fleißige Biene am 18.01.2019 11:10 ---Sicher nicht, also nicht im wesentlichen. Zumindest ist das Hauptkriterium für die Höhergruppierung ein Tätigkeitsmerkmal " besonders schwierige fachliche Tätigkeit" (Formulierung des Senates) für die Höhergruppierung. …"Dieses Merkmal liegt vor, wenn eine Tätigkeit in der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an einer Ganztagsschule ausgeübt wird und die zuständige Senatsstelle anhand von fachlichen Kriterien festgestellt hat, dass die Tätigkeit wegen der Besonderheiten der Schülerschaft die tariflichen Anforderungen erfüllt ist."
Das wäre doch ein Kriterium für eine Höhergruppierung.

--- End quote ---

Also handelt es sich nicht um eine übertarifliche Zulage, sondern um die ohnehin zustehende und nicht zur Disposition des AG stehende Eingruppierung? Dann sollten die daraus resultierenden Ansprüche schleunigst rückwirkend geltend gemacht werden.

Fleißige Biene:
Das ist der springende Punkt:
Der AG in Berlin hat das jetzt selbst nun erkannt , also die neuen Tätigkeitsmerkmale und die daraus resultierenden Erhöhungen auf E 9 k Stufe 4, also quasi eine seit Jahren existierende Situation in den Brennpunktschulen und versucht, die enorme Fluktuation der Erzieher zu bremsen, indem er jetzt eine Erhöhung zusagt. Die Tätigkeitsmerkmale mit den Besonderheiten sind sicher ein Indiz für die höhere E 9. Eine nachträgliche Geltendmachung durch die Erzieher ist gar nicht notwendig, da der AG von sich aus gesagt hat, dass er ab 01.08.2018 diese Erhöhung vornimmt.

Spid:
Die Rechtsmeinung des AG ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Eine Geltendmachung könnte durchaus auch weiter zurückwirken. Der Eingruppierungsirrtum ist ohnehin zum Zeitpunkt seines Entstehens zu korrigieren.

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