Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung Erzieher Berlin auf E 9 - Rückstufung auf E 8 Stufe 4
Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Einseitige Erklärungen des AG sind unbeachtlich. Mithin findet unter den geschilderten Umständen weder eine Höhergruppierung noch eine Herabgruppierung statt, nicht stattfindende Ereignisse wirken nicht auf die Stufenzuordnung.
Fleißige Biene:
Das heißt, dass eine einseitige Zulage des Arbeitgebers keine Auswirkungen auf die Höhergruppierung hat? Diese Zulage ist ja auch an die Tätigkeit in der Brennpunktschule gekoppelt und erstmal für 2 Jahre geplant. Der Arbeitgeber kann die Zulage auch wieder streichen, wenn der Erzieher in einer andere Schule, nicht mehr am Brennpunkt liegende Schule, wechselt. Ist das so?
Spid:
Zu übertariflichen Zulagen trifft der TV-L naheliegenderweise keine Regelung. Eine übertarifliche Zulage hat jedenfalls keine Auswirkungen auf die Eingruppierung.
Fleißige Biene:
Aber wenn es nun wirklich eine Höhergruppierung ist? Wie verhält es sich dann?
Spid:
Eine Höhergruppierung bedarf einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit?
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