Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
MoinMoin:
Vielleicht bist du ja schon E12 und bekommst E11 ausgezahlt wg. fehlende Voraussetzung in der Person.
Oder aber du bist als sonstiger in der E11, was ja nicht bedeutet, dass du auch in der E12 sonstiger bist.
Oder der AG irrt und du bist EG<11 und hast Glück.
Fragen über Fragen, die nur via Analyse deiner auszuübenden Tätigkeiten erklärbar sind
Gemeindefuzzi:
Wenn er eine EG 11 hat -und ich gehe jetzt einmal nicht von einem Eingruppierungsirrtum aus- kann er auch eine E12 bekommen, wenn die Tätigkeiten passen.
Im Bereich VKA kann er immer über die E10 FG2 kommen; da gibt es keine Voraussetzungen für die Person gemäß Punkt 7 der Vorbemerkungen.
E10 FG2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
E11 FG2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
EG12 FG1
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähri-ger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drit-tel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialauf-gaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
FG2
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähri-ger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwie-rigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
FG3
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter ei-ner IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
BenQ5:
Ich werde irgendwie aus der Vorbemerkung 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht schlau. Für NRW wird also die bestehende Prüfungspflicht in Absatz 2 mit dem Satz 3 für die auf die Fallgruppe 2 aufbauenden Entgeltgruppen im Bereich EGO-It also wieder aufgehoben oder wie ?
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Spid:
Vorbemerkung 7 gilt für IT nicht. Der sächliche Geltungsbereich ist ja dort angegeben. Vorbemerkung 2 regelt Voraussetzungen in der Person.
Gemeindefuzzi:
--- Zitat von: BenQ5 am 24.01.2019 12:25 ---Ich werde irgendwie aus der Vorbemerkung 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht schlau. Für NRW wird also die bestehende Prüfungspflicht in Absatz 2 mit dem Satz 3 für die auf die Fallgruppe 2 aufbauenden Entgeltgruppen im Bereich EGO-It also wieder aufgehoben oder wie ?
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
--- End quote ---
1. Die Prüfungspflicht gilt schlicht weg nicht für Beschäftigte der IKT!
2. Wenn Du keinen förderlichen Uni-Abschluss hast, gelten automatisch die Heraushebungsmerkmale aus der E8, wenn Du die Merkmale der 9B erfüllst.
Die FG 1 kann ja dann nicht mehr gelten (außer -wie üblich- Du bist "sonstiger")
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