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Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA

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Wastelandwarrior:

--- Zitat von: Spid am 31.01.2019 11:09 ---Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.

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 ;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Wastelandwarrior am 31.01.2019 14:19 --- ;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.

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Bei Dingen bei denen nichts zu entscheiden ist, soll man länger als 2 Wochen warten? Ja, hast Recht! Ich würde denen auch 4 Wochen geben.

Spid:

--- Zitat von: Wastelandwarrior am 31.01.2019 14:19 ---
--- Zitat von: Spid am 31.01.2019 11:09 ---Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.

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 ;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.

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Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.

MoinMoin:

--- Zitat von: Spid am 31.01.2019 16:09 ---Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.

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Oder besonders Geschickt im Verar* seiner MA. :-[

Gemeindefuzzi:

--- Zitat von: MoinMoin am 01.02.2019 08:04 ---
--- Zitat von: Spid am 31.01.2019 16:09 ---Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.

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Oder besonders Geschickt im Verar* seiner MA. :-[

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Nun ja...
Da tragen aber auch die KAV eine gewisse Mitschuld.
Ich war bei einer Schulungsveranstaltung des KAV-Saar zur neuen EGO, im Oktober oder November '16, da sagte der Vorsitzende in der Einleitung, dass die Personalämter sich ruhig Zeit lassen könnten, die Anträge würde "eh alle auf den 1.1.17 zurückwirken" und den MA ginge nichts verloren....

Meine Antwort auf den Antrag kam im Januar '18.
Bei allen andren Antragstellern in unserer Verwaltung -die alle "nur" nach den BAT-Merkmalen zu beurteilen waren, hat es etwa drei bis vier Wochen bis zur neuen Eingruppierung gedauert.

Ich habe allerdings keine Informationen, wie im Bereich des KAV Saar, mit den Fristen nach §37 aussieht.
Also ob die, die nicht schriftlich eingefordert haben, nur die 6 Monate bekommen haben.

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