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Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA

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Spid:
Der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA hatte eine unmittelbare Wirkung, dem AG steht keinerlei Entscheidung zu. Wenn sich nach §12 Abs. 1 TVÖD E12 ergibt, bist Du seit dem 01.01.17 in E12 eingruppiert.

BenQ5:
Ja, das soweit ist mir klar. Aber eine Voraussetzung für E12 EGO-IT ist eine einschl. Hochschulbildung, die ich nicht habe. Daher müsste ich bestenfalls als sonstiger Beschäftigter gelten. Kann ich dies unterstellen, da ich ja bereits eine E11 auch ohne einschl. Hochschulbildung übertragen bekommen habe ?

Und warum ist das so, dass die bisherige Fallgruppe in meinem Fall der Überleitung nicht relevant sind?

Spid:
Da die E12 in Fg. 1 und 2 auf E11 Fg. 2 aufbaut, die ihrerseits auf der E10 ohne Fallgruppenangabe aufbaut, und in Fg. 3 direkt auf E10 ohne Fallgruppenangabe aufbaut, sehe ich nicht zwingend das Hochschulstudium als Voraussetzung in der Person.

Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht, das ist objektiv feststellbar, gerichtlich überprüfbar und läßt sich nicht aus den Umständen herleiten, die Du schildertest.

Die Fallgruppe war bei Überleitung nur bei TB, die in E9 eingruppiert waren, relevant, weil nur bei diesen Beschäftigten sich das Überleitungsergebnis je nach Fallgruppe der E9 ergab, nämlich E9a oder E9b. Alle übrigen Beschäftigten wurden in die Entgeltgruppe übergeleitet, in der sie am 31.12.2016 waren.

BenQ5:
Ja aber beim Aufbau der Prüfung geht es doch für den geh. Dienst bei E10 los, was doch entw. das Studium verlangt oder der AG den TB als sonstigen Beschäftigten anerkennen muss, mit all den Hürden. Oder fängt die Prüfung der Tätigkeitsmerkmale grds. bei E1 an ? Dieser ganze Prozess ist mir nach wie vor schleierhaft.

Ergo heißt das aber für mich, der AG hat mich als sonstiger Beschäftigter eingestuft, da ja - ohne Studium - eine E11 Stelle ein E10 Entlohnung für mich bedeutet hätte, wäre ich kein sonstiger Beschäftigter. Und somit kann zumindest mit fehlenden pers. Voraussetzungen die E12 nicht abgelehnt werden.

Spid:
Bei TB gibt es keinen gehobenen Dienst. Maßgeblich sind allein die Tätigkeitsmerkmale. Dabei gibt es Merkmale, die auf anderen Merkmalen aufbauen. So ist es auch bei den Entgeltgruppen 11 und 12 ITUK. Die Entgeltgruppen/Fallgruppen, auf denen jeweils aufgebaut wird, sind ebenfalls zu prüfen.

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