Die Frage ist ja nicht trivial und die verschiedenheit der Antworten zeigt ja auch, daß sehr unterschiedliche Handhabungen erfolgen. Ich kenne gleich mehrere, sehr unterschiedliche Ansätze, die tatsächlich praktiziert werden.
1. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen heraus wird eine Übertragung bei jedem Beschäftigten vorgenommen.
a) bis zum 31.03.
b) bis zum gleichen zeitpunkt, der für die jeweiligen Beamten gilt
mit den Varianten
i Mitteilung der übertragung
ii ohne Mitteilung der Übertragung
iii Mitteilung, daß der Urlaub ohne Rechtsanspruch übertragen wird, sofern kein Rechtsanspruch belegt werden kann
2. Urlaub wird grundsätzlich nicht übertragen, es sei denn, es wird begründet ein Rechtsanspruch aufgezeigt
3. Die Übertragung von Urlaub kann beantragt werden und wird im jeweiligen Einzelfall entweder unter Verweis auf die bestehende oder unter Verweis auf die nicht bestehende Rechtspflicht übertragen
4. Der AG prüft automatisch, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen und überträgt den Urlaub oder nicht.