Autor Thema: Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD  (Read 9786 times)

piscibus

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Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« am: 25.01.2019 12:47 »
Hallo,

im § 26 Abs. 2a TVÖD ist ja folgendes geregelt :

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.

Bei uns ist die Frage aufgetaucht, was denn die Übertagung auslöst, einfach die Urlaubstage nicht nehmen oder soll dafür ein Antrag gestellt werden ?

MoinMoin

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #1 am: 25.01.2019 12:49 »
Kommt auf die Dienststelle an.
Wo keine Regelung ist, würde ich einen förmlichen aber formlosen Antrag stellen.
Bei uns wird der Urlaub automatisch übernommen und wir dürfen in Angeleichung zu den Beamten auch bis 30.9. den Urlaub verschleppen.

Spid

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #2 am: 25.01.2019 12:52 »
Eine Übertragung setzt grundsätzlich voraus, daß der Urlaub im entsprechenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte - ansonsten verfällt er.

was_guckst_du

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #3 am: 27.01.2019 13:04 »
..theoretisch richtig...geübte Praxis ist aber überwiegend wohl eine Andere...so auch in meiner Behörde (Urlaub, der bis zum 31.12. nicht genommen wurde, muss spätestens am 31.03.angetreten sein - kein Hahn kraht nach den Gründen)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #4 am: 27.01.2019 13:12 »
Ist das so? Bei wie vielen AG von wie vielen AG insgesamt ist das denn der Fall?

Alien1973

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #5 am: 28.01.2019 08:52 »
Bei uns ist das auch genau so, nach Gründen fragt da keiner. Wir haben jedoch die Einschränkung, dass max. 8 Urlaubstage ins neue Jahr übernommen werden dürfen.

Kat

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #6 am: 28.01.2019 08:57 »
Zitat

Bei uns wird der Urlaub automatisch übernommen und wir dürfen in Angeleichung zu den Beamten auch bis 30.9. den Urlaub verschleppen.

Wir auch.

Hain

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #7 am: 28.01.2019 09:55 »
Zitat

Bei uns wird der Urlaub automatisch übernommen und wir dürfen in Angeleichung zu den Beamten auch bis 30.9. den Urlaub verschleppen.

Wir auch.
Dito

Kaffeetassensucher

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #8 am: 28.01.2019 10:23 »
Bei uns auch automatische Übertragung, zu nehmen bis 30. September des Folgejahres, ohne besonderen Antrag, ohne besondere Begründung.

Spids Frage ist dennoch berechtigt: Nur weil das bei einigen hier so ist, muss das nicht heißen, dass es überall oder auch nur bei einem großen Teil so ist.

Sprich, es kommt auf die Praxis in der Behörde/Institution an, ob die streng nach TVöD-Text geht und ohne Antrag ggf. verfallen lässt oder ob sie automatisch überträgt.
Im Prinzip kann man wiederum nur raten: Frag bei euch in der Personalstelle nach (bei uns steht alles Wichtige dazu übrigens auch im Intranet eindeutig beschrieben).

was_guckst_du

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #9 am: 28.01.2019 10:26 »
Spids Frage ist dennoch berechtigt: Nur weil das bei einigen hier so ist, muss das nicht heißen, dass es überall oder auch nur bei einem großen Teil so ist.

...Spid würde auch einen Quellennachweis verlangen, wenn hier Einer behaupten würde, dass morgen die Sonne wieder aufgeht... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

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BAT

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #10 am: 28.01.2019 11:08 »
Wir können auch ohne Antrag bis 30.09. des Folgejahres den Resturlaub nehmen.

Und Spid würde nicht einen Nachweis für den Sonnenaufgang wollen, sondern feststellen, das die Erde sich dreht und mitnichten die Sonne aufgeht:-)

Spid

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #11 am: 28.01.2019 11:19 »
Die Frage ist ja nicht trivial und die verschiedenheit der Antworten zeigt ja auch, daß sehr unterschiedliche Handhabungen erfolgen. Ich kenne gleich mehrere, sehr unterschiedliche Ansätze, die tatsächlich praktiziert werden.

1. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen heraus wird eine Übertragung bei jedem Beschäftigten vorgenommen.
a) bis zum 31.03.
b) bis zum gleichen zeitpunkt, der für die jeweiligen Beamten gilt
mit den Varianten
i Mitteilung der übertragung
ii ohne Mitteilung der Übertragung
iii Mitteilung, daß der Urlaub ohne Rechtsanspruch übertragen wird, sofern kein Rechtsanspruch belegt werden kann

2. Urlaub wird grundsätzlich nicht übertragen, es sei denn, es wird begründet ein Rechtsanspruch aufgezeigt

3. Die Übertragung von Urlaub kann beantragt werden und wird im jeweiligen Einzelfall entweder unter Verweis auf die bestehende oder unter Verweis auf die nicht bestehende Rechtspflicht übertragen

4. Der AG prüft automatisch, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen und überträgt den Urlaub oder nicht.

nichts_tun

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #12 am: 28.01.2019 11:33 »

1. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen heraus wird eine Übertragung bei jedem Beschäftigten vorgenommen.
b) bis zum gleichen zeitpunkt, der für die jeweiligen Beamten gilt
mit den Varianten
i Mitteilung der übertragung
ii ohne Mitteilung der Übertragung
iii Mitteilung, daß der Urlaub ohne Rechtsanspruch übertragen wird, sofern kein Rechtsanspruch belegt werden kann

Bei dieser Variante aber ohne die "Anspar-Möglichkeit", die es Beamten erlaubt über mehrere Jahre Urlaub anzusparen, oder?

Spid

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Antw:Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
« Antwort #13 am: 28.01.2019 12:19 »
Ja.