Autor Thema: Höhergruppierung EG8/EG9  (Read 22505 times)

nichts_tun

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #15 am: 30.01.2019 14:01 »
EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.

Texter

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #16 am: 30.01.2019 15:28 »
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4

Lucent

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #17 am: 30.01.2019 15:31 »
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4
Warum, wenn ich fragen darf?

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #18 am: 30.01.2019 16:21 »
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4

Nein EG5

MrRossi

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #19 am: 30.01.2019 16:25 »
EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.

Texter

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #20 am: 30.01.2019 17:17 »
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

EG 4

Nein EG5


Wie muss ich dann Vorbemerkung Nr. 7 verstehen? Das steht doch EG 5-9a und nicht EG 6-9a.
Ich dachte immer, dass dann Vorbemerkung Nr. 2 greift. Also EG 5 - 1 = EG 4

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #21 am: 30.01.2019 17:25 »
Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #22 am: 30.01.2019 17:27 »
EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.

Der besteht auch grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn keine tarifliche Regelung zur Eingruppierung existiert. Dann kann die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag durchaus konstituierende Wirkung haben.

Texter

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #23 am: 30.01.2019 17:34 »
Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.

Aber in der Vorbemerkung Nr. 7 steht doch EG 5-9a. Das schließt für mich dann eine Eingruppierung in EG 5 aus.


Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #24 am: 30.01.2019 17:49 »
Das ist zutreffend.

Texter

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #25 am: 30.01.2019 18:59 »
Also ist mein Ergebnis (EG 4) richtig, aber der Lösungsweg falsch :'(

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #26 am: 30.01.2019 19:32 »
Nur dahingehend, als daß Vorbemerkung Nr. 7 eine Eingruppierung in E5-E9a ausschließt. Das führt nicht zur Eingruppierung in E4 - warum auch, E13 wäre ja (da E9b-E12 ja auch ausgeschlossen ist) genau so plausibel. Vielmehr ist es - in Ermangelung von tariflichen Eingruppierungsregelungen - an den Arbeitsvertragsparteien, eine Vergütung zu vereinbaren.

Lucent

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #27 am: 30.01.2019 21:04 »
Warum wird davon ausgegangen, dass die Vorbemerkung 7 grundsätzlich eine Eingruppierung in 5-9a ausschließt?
Diese besagt doch, dass "eine entsprechende Prüfung nur dann abzulegen ist, wenn die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht erfüllt sind".

Spid

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #28 am: 30.01.2019 21:09 »
Weil das Nichterfüllen der E5 Fg. 1 Bestandteil der Sachverhaltsschilderung ist.

Lucent

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Antw:Höhergruppierung EG8/EG9
« Antwort #29 am: 30.01.2019 21:18 »
Eher nicht Vorhandensein einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, sondern "nur" einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG.