Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Spezialitätsprinzip (Teil I oder II der EGO zum TV-L)

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dmmx:
der TB verfügt auf jeden Fall nicht über die Ausbildung zum Archivdienst.

Spid:
Bei Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzung in der Person erfolgt die Eingruppierung - da der Status des „sonstigen Beschäftigten“ aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht zu vermuten ist - in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.

dmmx:
Verstehe, Danke!

dmmx:
Aber EGO Teil II ist anzuwenden?

Spid:
Unter weiterer Anwendung meiner Prämissen zum Willen der Tarifvertragsparteien kommt es auf zweierlei an: ein normal verständiger Mensch müßte in Deinem Arbeitsplatz unter Anlegung des Wortsinnes im allg. Sprachgebrauch (dafür wäre ggfs. der Duden heranzuziehen) einen Arbeitsplatz in einem Archiv erkennen und Deine auszuübende Tätigkeit muß ein in Teil II Abschnitt 1 definiertes Tätigkeitsmerkmal erfüllen. Sofern man beides bejaht, ist Teil II Abschnitt 1 maßgeblich, wenn nicht, greift die begrenzte Auffangfunktion von Teil I.

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