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Spezialitätsprinzip (Teil I oder II der EGO zum TV-L)

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dmmx:
"Doch was macht Archivgut eigentlich aus und durch welche Kennzeichen lässt es sich vom
Sammlungsgut unterscheiden? Zunächst ist festzuhalten, das Archivgut aus Registraturgut
entsteht. Registraturgut ist die Gesamtheit der Dokumentation, auch Karten, Bilder, Filme,
Ton u.ä., die ein Registraturbildner zur Erledigung seiner Aufgaben und Aktivitäten selbst
erstellt, anlegt und aufbewahrt.65 Aus Registraturgut wird dann Archivgut, wenn es sich
durch einige wesentliche, singuläre Merkmale bestimmen lässt: durch Archivreife (wenn der
Registraturbildner es nicht mehr für die eigene Arbeit benötigt), Archivwürdigkeit (es muss
von politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, militärischer, kultureller, technischer
Bedeutung sein) und durch die archivische Zuständigkeit (Abgabepflicht der
Registraturbildner)"

alles erfüllt.

Houana:
Das ist schön, dass das alles erfüllt ist. Wenn es sich bei der Einrichtung aber nicht um das für deine Einrichtung zuständige öffentliche Archiv handelt, handelt es sich bei den in der Einrichtung verwalteten Unterlagen nicht um öffentliches Archivgut, womit auch das Landesarchivgesetz nicht greift. Welches öffentliche Archiv für deine Verwaltung zuständig ist, ist Dir hoffentlich bekannt oder?
Die Kompetenz, über die Archivwürdigkeit zu entscheiden, liegt grundsätzlich nicht bei der erzeugenden Stelle. Darüber kann dir aber sicher dein zuständiges Landesarchiv (nachdem du hier im TV-L-Bereich postest warsch. zutreffend) Auskunft geben. Ob es außerhalb des jeweils zuständigen öffentlichen Archivs "echte" Archivare im Sinne der tarifrechtlichen Bestimmungen geben kann, kann ich dir aber leider auch nicht sagen.

Spid:
Ich sehe nicht, daß die Tarifparteien den einem beliebigen Landesgesetz entspringenden Archivbegriff vereinbarten. Dagegen spricht u.a. das Fehlen eines entsprechenden Hinweises („Archive nach diesem Abschnitt sind Archive, die aufgrund der jeweiligen Landesgesetze als solche bestimmt sind“ oder so ähnlich), aber auch die Formulierung des tariflichen TBM in E9 Fg. 2 letzte Alternative.

dmmx:
Also: "ferner
entsprechende Beschäftigte in Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten"?
Wobei die Behörde kein Museum und keine wissenschaftliche Anstalt ist. Denkmalpflege eben, Fachbehörde.

Ich sehe die Stelle eher hier: "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah-rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben".

Also EGO Teil II maßgeblich (zumindest zu großenTeilen) und > E9 eigentlich unmöglich?

Spid:
Der „sonstige Beschäftigte“ ist ein gänzlich anderes Konstrukt mit spezifischer tariflicher Wirkung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Behörde des TE unter die von mir genannte Alternative fiele. Ich habe damit nur den Willen der Tarifparteien ergründet.

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