Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Spezialitätsprinzip (Teil I oder II der EGO zum TV-L)
Kraeuterwiese:
Was ist ein "TB"? Leider kann ich damit nichts anfangen.
Wie gesagt, die spezifischen Merkmale gehen immer vor die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Wer nicht fachlich ausgebildet ist, landet - eigentlich - noch eine Stufe weiter unten...
Vielleicht kann sich derjenige mal mit seinem Problem direkt an den Verein der Archivare wenden bzw. mal Verdi kontaktieren...
Eigentlich wollten die Länder auch die EGO schon beim letzten Mal dahingehend überarbeiten, ob das jetzt was wird ist zumindest unsicher. Momentan wäre eben keine E11 drin.
Die Beschreibung der Tätigkeiten wären dahingehend sehr interessant...!
dmmx:
TB = Tarifbeschäftigter. Foren-Slang;-)
Houana:
@dmmx Es handelt sich eben nicht um Archivgut, sondern um Registraturgut. Ich will jetzt hier keinen Aufsatz über die Umwidmung von Registraturgut durch die Bewertung und Übernahme in das zuständige öffentliche Archiv und die damit einhergehende Zuordnung zum Rechtskreis und zu den Aufgaben der Archivgesetzgebung halten, es spielt aber eben keine Rolle ob das Registraturgut wie du schreibst "tot" ist (damit meinst Du vermutlich, dass es keine Fortführung mehr erfährt), sondern ob es sich um Archivgut mit entsprechendem Rechtsstatus (auch was die Zugriffsrechte aus spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen und die konservatorische Behandlung angeht) handelt.
Es gibt zwar durchaus besondere Fälle von Behörden"archiven" (= BND, Auswärtiges Amt), um diese handelt es sich aber mit großer Sicherheit nicht oder? Entsprechend dürfte es sich nicht um Archivtätigkeiten, sondern um Verwaltungstätigkeiten handeln.
dmmx:
@Hoana: Danke für diese Einschätzung, sehr interessant. Die Unterscheidung Archivgut/Registraturgut würde mich sehr interessieren. Eine Registratur haben wir nämlich auch, damit hat aber die Stelle nichts zu tun. Es handelt sich um den Bereich Denkmalpflege.
Wenn gewünscht, kann ich die Stellenbeschreibung zur besseren Beurteilung hier einstellen.
dmmx:
BayArchivG:
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1) 1Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen Personen oder bei juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. 2Unterlagen sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. 3Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(3) Archivierung umfaßt die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.
Bei den genannten Archiven ist nix dabei, was nach einer Frist zu vernichten ist (Gegensatz zur Registratur?).
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