Ich gehe davon aus Sie meinen § 80 des Landesbeamtengesetzes Baden-Würtemberg?
Dieses bezieht sich ausschließlich auf Schäden, welche während der Ausübung des Dienstes (Abs.1) und ergänzend, für Schäden die während einer Dienstreise auftreten (Abs.2).
Da der Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte reines Privatvergnügen ist, ist Ihr Unfall kein Fall des § 80 LGB.
Schade wegen den Schäden, die Hauptsache ist aber wie immer die körperliche Unversehrtheit :-)