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Nettoentnahme VBL steuerlich geltend machen?

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PLO:

--- Zitat von: Solitair am 04.02.2019 02:48 ---
--- Zitat von: catalina am 03.02.2019 13:29 ---Hallo,  ich arbeite seit knapp 3 Jahren im öffentlichen Dienst und der VBL Beitrag wird mir monatlich vom Netto abgezogen, ich versteuere ihn also. Nun habe ich gehört,  dass ich die Beträge in der Steuererklärung angeben kann, wenn es keine weiteren Altersversorgungen meinerseits gibt. Ich finde nur nirgends brauchbare Informationen darüber, wo ich das in der Steuererklärung angeben kann. Hat jemand Erfahrungen damit und kann mir weiterhelfen?

--- End quote ---

Angeben kann man alles, ob es was nützt ist die andere Frage. In deinem Fall nein. In anderen Fällen meistens auch nichts. Soweit die Kurzform.

VBL-Beiträge sind, sofern das Versicherungsverhältnis vor dem 1.1.2005 begründet wurde, sonstige Vorsorgebeiträge. Sie können in diesem Fall in Zeile 52 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden und werden dann berücksichtigt wie etwa Unfall- oder Haftpflichtbeiträge.
Damit erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Aber die werden meist bereits durch die normalen SV-Beiträge ausgeschöpft. Somit bringt das in aller Regel nichts.
Aber wenn du erst 3 Jahre dabei bist, werden die gar nicht berücksichtigt und sind somit nicht bei der Steuererklärung anzugeben.

Es sind jedenfalls keine Vorsorgebeiträge, die in Zeile 5 dieser Anlage einzutragen wären, da die VBL keine berufsständische Versorgungseinrichtung ist, sondern aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eingerichtet wurde.
Das hat andererseits den Vorteil, dass in der Rentenphase die Auszahlungen nur mit dem Ertragsanteil und nicht voll versteuert werden müssen, wie das bei vollem Sonderausgabenabzug der Fall wäre.

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Sofern deine Beiträge tatsächlich versteuert an die VBL abgeführt werden und du gesetzlich rentenversichert bist, kannst du die Beiträge im Rahmen des "Sonderausgabenabzugs" steuerlich geltend machen. Zusätzlich kannst du hierfür die Riester-Förderung in Form von Altersvorsorgezulagen beantragen. Da beides eine staatliche Förderung darstellt, wäre der Rentenanteil aus diesen Beiträgen später voll zu versteuern.
Nimmst du nichts dergleichen in Anspruch, bleibt es (wie bereits oben erwähnt) bei der Ertragsanteilbesteuerung.

Die nicht gesetzlich Rentenversicherten (z. B. Ärzte) können diese Beiträge leidglich als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich geltend machen. Jedoch werden (wie bereits oben erwähnt) hierfür die Höchstbeträge in der Regel durch z. B. Krankenkassenbeiträge bereits ausgeschöpft sein.

Doso:

--- Zitat von: Solitair am 04.02.2019 02:48 ---Das hat andererseits den Vorteil, dass in der Rentenphase die Auszahlungen nur mit dem Ertragsanteil und nicht voll versteuert werden müssen, wie das bei vollem Sonderausgabenabzug der Fall wäre.

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Oh. Das war mir neu, danke dafür.

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