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Nettoentnahme VBL steuerlich geltend machen?

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Solitair:

--- Zitat von: catalina am 03.02.2019 13:29 ---Hallo,  ich arbeite seit knapp 3 Jahren im öffentlichen Dienst und der VBL Beitrag wird mir monatlich vom Netto abgezogen, ich versteuere ihn also. Nun habe ich gehört,  dass ich die Beträge in der Steuererklärung angeben kann, wenn es keine weiteren Altersversorgungen meinerseits gibt. Ich finde nur nirgends brauchbare Informationen darüber, wo ich das in der Steuererklärung angeben kann. Hat jemand Erfahrungen damit und kann mir weiterhelfen?

--- End quote ---

Angeben kann man alles, ob es was nützt ist die andere Frage. In deinem Fall nein. In anderen Fällen meistens auch nichts. Soweit die Kurzform.

VBL-Beiträge sind, sofern das Versicherungsverhältnis vor dem 1.1.2005 begründet wurde, sonstige Vorsorgebeiträge. Sie können in diesem Fall in Zeile 52 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden und werden dann berücksichtigt wie etwa Unfall- oder Haftpflichtbeiträge.
Damit erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Aber die werden meist bereits durch die normalen SV-Beiträge ausgeschöpft. Somit bringt das in aller Regel nichts.
Aber wenn du erst 3 Jahre dabei bist, werden die gar nicht berücksichtigt und sind somit nicht bei der Steuererklärung anzugeben.

Es sind jedenfalls keine Vorsorgebeiträge, die in Zeile 5 dieser Anlage einzutragen wären, da die VBL keine berufsständische Versorgungseinrichtung ist, sondern aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eingerichtet wurde.
Das hat andererseits den Vorteil, dass in der Rentenphase die Auszahlungen nur mit dem Ertragsanteil und nicht voll versteuert werden müssen, wie das bei vollem Sonderausgabenabzug der Fall wäre.

Der Kanzler:
Ertragsanteil ? Wie ist das zu verstehen ?

edv123:
Ertragsanteil ist in diesem Fall der Teil der Rente, der der Steuer zu unterwerfen ist. Dies richtet sich nach dem Alter bei Renteneintritt und ist in §22 Nr.1 Satz 3 a) bb) EStG geregelt.

Gehst Du mit 67 in Rente sind 17% der VBL-Rente zu versteuern.

D-x:
Es ist quasi nur die Verzinsung der Einzahlungen zu versteuern, nicht die Einzahlung selbst.

Pädi07:
noch eine Frage dazu: muss man dann bei den Betriebsrenten wie BVK I, BVK II oder z.B. kirchlichen Zusatzversorgern mehr im Rentenfall versteuern? Ich frage deshalb, weil diese Zusatzversorgungen bei den Ertrags-Hochrechnungen ähnliche Werte wie VBL ergeben, aber während der Berufstätigkeit steuerlich und ggf. beitragsmäßig deutlich (!) weniger ins Gewicht fallen.

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