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Vorzeitiger Stufenaufstieg -neue EGO

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Talinos:
Guten Tag liebes Forum, ich würde gerne um eure Hilfe bei einer Frage bitten. Folgende Situation grob umfasst:
Der AN beantragt die Überleitung auf die neue EGO im Februar 2017. Im April 2017 beantragt er zudem eine Stufenlaufzeitverkürzung um 1,5 Jahre aufgrund überdurchschnittlichen Leistungen . Dem Antrag auf Verkürzung wird statt geben. Ende 2017 wird die Überleitung in die neue EGO durch den AG abgeschlossen und festgestellt das dem AN einer höhere EG zusteht. Als folge dessen wird dem AN die Stufenlaufzeitverkürzung nicht mehr anerkannt bzw. fließt nicht in die Berechnung der neuen Stufenlaufzeit der neuen EG ein.Ist dies grundsätzlich korrekt? Nach meiner Ansicht hat der AN den Antrag auf Verkürzung der Stufenlaufzeit nach dem Überleitungstermin 01.01.2017 gestellt und sollte somit Beachtung beim AG finden.Die Bearbeitungszeit des AG´s sollte hier keine Rolle spielen oder sind die Leistungen in der entsprechend höheren EG neu zu bewerten?   Danke euch im Voraus!

Spid:
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. TB, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2016 bestand und am 01.01.17 fortbestand, wurden automatisch übergeleitet. Ein Antrag war dazu weder vorgesehen noch erforderlich.

Lars73:
Da der AN durch die rückwirkende Höhergruppierung im April 2017 erst im 4. Monat der Stufe war kann dies die Situation für die Stufenlaufzeitverkürzung signifikant ändern. (Denkbar wäre ja sogar, dass sich es nun die Stufe 2 ist wo eine Stufenlaufzeitverkürzung nicht möglich wäre.)
Für die Höhergruppierung am 1.1.2017 ist es sowieso unerheblich.

Talinos:

--- Zitat von: Spid am 06.02.2019 11:21 ---Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. TB, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2016 bestand und am 01.01.17 fortbestand, wurden automatisch übergeleitet. Ein Antrag war dazu weder vorgesehen noch erforderlich.

--- End quote ---
Danke für den Hinweis. Zur Detaillierung des Vorkommnis kann ich beschreiben das der Antrag auf Anwendung des neuen Entgeltrechts gestellt wurde und nicht wie oben beschrieben ein Antrag auf Überleitung. Mittels dieses Antrages hat der AG im Rahmen der geltenden Tarifautomatik die Eingruppierung der neuen Entgeltordnung ende 2017 beim AN vorgenommen.

Spid:
Es wurde also ein antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA gestellt, der zur Eingruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 in die höhere Entgeltgruppe führte, die sich nach §12 TVÖD ergab. Der Antrag wirkte unmittelbar, dem AG stand keine Entscheidung zu. Ein Antrag auf Stufenlaufzeitverkürzung ist tariflich auch nicht vorgesehen, der AG darf ihn aber zur Voraussetzung der Anwendung der entsprechenden Kann-Regelung machen. Es kommt mithin auf den Wortlaut der "Genehmigung" der Stufenlaufzeitverkürzung an. Diese wird ja regelmäßig für eine bestimmte Stufe einer bestimmten Entgeltgruppe ausgesprochen worden sein. Sollte dies der Fall sein, braucht man über Ansprüche daraus überhaupt nicht nachdenken. Handelt es sich um eine grundsätzlich andere Formulierung, bedürfte es der Mitteilung dieser sowie - sofern die "Genehmigung" darauf Bezug nimmt - der Mitteilung des wortlauts des "Antrags" auf Stufenlaufzeitverkürzung.

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