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Eingruppierung EG 8 / EG 9a
Sebastian:
Hallo,
ich bereite derzeit meinen Höhergruppierungsantrag von EG 8 in 9a vor (Hinweis: Von der Überleitung der EGO profitiere ich nicht, da ich zum 01.01.2017 eingestellt wurde).
Hier und da habe ich gelesen, dass es sich hierbei gar nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um eine "Umbenennung" handelt. Hat jemand für mich hierzu eine Information?
Unabhängig davon liegen mir die erforderlichen Tätigkeitsmerkmale nicht vor. Kann mir hierzu jemand einen Tipp geben? Worin liegt genau der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen der alten EG 8 (AV habe ich im Juni 2016 erhalten) und der neuen EG 9a?
Viele Grüße
Sebastian
Lars73:
Du solltest keinen Höhergruppierungsantrag stellen sondern die entsprechene Bezahlung einfordern.
Allerdings sollte der Arbeitgeber eigentlich schon die neue Entgeltordnung für die Eingruppierung automatisch berücksichtigt haben.
Die Tätigkeitsmerkmale für die E9a sind in der Entgeltordnung beschrieben:
https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/tvoed
Ohne Konkretisierung deiner Tätigkeit wird es niemand leisten wollen alle möglichen Konstellationen zu beschreiben. Also am besten Fragen welche Fallgruppe in welchen Abschnitt du aktuell zugeordnet bist. Ggf. auch nach der früheren BAT-Eingruppierung fragen oder schauen ob diese in der Personalakte enthalten ist.
Es gibt einen erheblichen Anteil von Tätigkeiten die E8 geblieben sind.
Gemeindefuzzi:
--- Zitat von: Sebastian am 08.02.2019 08:21 ---Hallo,
ich bereite derzeit meinen Höhergruppierungsantrag von EG 8 in 9a vor (Hinweis: Von der Überleitung der EGO profitiere ich nicht, da ich zum 01.01.2017 eingestellt wurde).
Hier und da habe ich gelesen, dass es sich hierbei gar nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um eine "Umbenennung" handelt. Hat jemand für mich hierzu eine Information?
Unabhängig davon liegen mir die erforderlichen Tätigkeitsmerkmale nicht vor. Kann mir hierzu jemand einen Tipp geben? Worin liegt genau der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen der alten EG 8 (AV habe ich im Juni 2016 erhalten) und der neuen EG 9a?
Viele Grüße
Sebastian
--- End quote ---
FALLS es um die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EGO-VKA geht, besteht der Unterschied in 16 1/6 % selbstständigen Leistungen!
E8 = ein Drittel sL
E9a = mindestens die Hälfte
Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür - außer in den Fällen des §29b TVÜ-VKA, der aber in Ermangelung eines im Überleitungszeitpunkt bestehenden nicht zur anwendung kommen kann - weder vorgesehen noch erforderlich. Einen tariflichen Tatbestand der "Umbenennung" gibt es nicht. Die Tätigkeitsmerkmale sind in der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA) zum TVÖD niedergelegt. Vor dem 01.01.2017 waren für die E2-E15 keine Tätigkeitsmerkmale hinterlegt.
Sebastian:
Danke zunächst für die Hinweise!
Wäre es evtl. zunächst sinnvoll, bei der Personalabteilung schriftlich zu erfragen, ob in meinem Fall bei der Neueinstellung die neue Entgeltordnung berücksichtigt wurde? Schließlich war Mitte 2016 noch gar nicht abschließend geklärt, wie konkret die Tätigkeitsmerkmale ab 2017 für eine EG 9a aussehen werden.
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