Sofern die dafür zuständige Stelle die Aufgaben überträgt, dürfte dies vom Direktionsrecht gedeckt sein.
Ich würde allerdings darauf hinweisen, dass eine Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung erstellt wird, um zu prüfen, ob diese neu auszübenden Tätigkeiten eine andere Entgeltgruppe rechtfertigen.
Tun sie dies, wäre von einer befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auszugehen, was eine Zulage nach § 14 TVöD nach sich ziehen würde.