Wer von euch kann mir detailliert erläutern, wie die Hinterbliebenen abgesichert sind.
(Beamte NRW)
Um zu ermitteln, wie man seine Angehörigen + Kinder absichern muss würde ich gerne wissen, wie meine Familie abgesichert ist, damit ich entsprechend vorsorgen kann.
Ich frage hier aus reinem Interesse, um es zu verstehen und meine Schlüsse daraus ziehen zu können.
Habe ich das richtig verstanden, dass wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Witwe einen Anspruch 55/60% aus des Ruhegehaltes (Hochrechnung was hätte der Junge Beamte später erhalten, Idealfall 71,35%) erhält. Dies wird dann mit der Amtsunabhängigen Mindestruhegehalt verglichen und das „bessere“ wird gewährt?
Dann erhält die Witwe somit einmal das Witwengeld und ggfls. noch mal Waisengeld (ähnliche Prüfung wie oben), darf aber in der Summe nicht über 71,35% kommen, richtig?Vielen Dank im Voraus für zahlreiche Rückmeldungen.
Beim LBV habe ich folgendes gefunden:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/mb_vers_hibli.pdfDort steht: ….
Berechnungsgrundlage für Witwen-, Witwer- und Waisengelder ist das Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod einer Beamtin/eines Beamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen weder einzeln noch insgesamt das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt übersteigen. Ggf. sind die Bezüge im gleichen Verhältnis zu kürzen (§ 30 LBeamtVG NRW).
Witwen-/Witwergeld
Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht in der Regel erst nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr. Das Witwen-/Witwergeld. beträgt 55 % des Ruhegehaltes. Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 % des maßgeblichen Ruhegehaltes des/der Verstorbenen. War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld ggf. zu kürzen. (§ 24 LBeamtVG NRW)
Steht ein Witwen-/Witwergeld in Höhe von 55 % des Ruhegehaltes zu und sind der Witwe/dem Witwer Kindererziehungszeiten zugeordnet, wird ein Kinderzuschlag gewährt (§ 60 LBeamtVG NRW). Dieser Kinderzuschlag kann für die ersten 36 Lebensmonate des Kindes gewährt werden und beträgt je Monat 1,69 € (36 x 1,69 € = 60, 84 €)
Der Witwe/dem Witwer steht mindestens eine Versorgung in Höhe 60,65 % des amtsunabhängigen Mindestruhegehaltes zu. Dieses amtsunabhängige Mindestruhegehalt beträgt 61,6 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
Waisengeld
Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 % und für eine Vollwaise 20 % des Ruhegehaltes. Hat der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, steht der Halbwaise ein Waisengeld in Höhe von 20 % des Ruhegehaltes zu. Waren beide verstorbenen Elternteile Beamte erhält die Vollwaise keine zwei Waisengelder, sondern es wird nur das höhere Waisengeld wird gezahlt. (§ 29 LBeamtVG NRW)
Mindestens sind 12 % bzw. 20 % des amtsunabhängigen Mindestruhegehaltes zu zahlen. Dieses amtsunabhängige Mindestruhegehalt beträgt 61,6 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.….