Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Mehrarbeit und dessen Abbau

<< < (3/5) > >>

Spid:
Ja.

Vorbringungen - nicht Verbringungen. Der AG muß in Ausübung seines Ermessens die Interessen der AN angemessen würdigen. Wenn also ein AN vorbringt, er hätte teure Konzertkarten/keine Betreuung für die Kinder/..., muß der AG dies bei der Entscheidung, ob überhaupt und wem er Mehrarbeit anordnet, berücksichtigen

SToRM:
Ok, das leuchtet ein.

Also stelle ich fest dass er AG Mehrarbeit zuweisen kann .

Wie verhält es such denn mit dem abbauen dieser Mehrarbeit ?

Angenommen der AN hat eine mehrstunde am 01.02.19 getätigt und teilt seinem AG mit das er diese Stunde am 03.06.19 gern früher gehen möchte . Das der AG diesem zustimmen kann ist klar , aber muss er diesem zustimmen oder kann er dem AN direktvsm 04.02.19 sagen das er diese Stunde abbaut indem er eine Stunde später zum Dienst kommt ?

Spid:
Das hängt u.a. maßgeblich von bestehenden Dienst-/Betriebsvereinbarungen ab. Mit der Veröffentlichung des Dienstplans hat der AG jedoch grundsätzlich sein Direktionsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ausgeübt, es bedürfte somit - sofern es keine andere Regelung gibt, siehe Satz 1 dieses Beitrags - einer einvernehmlichen Einigung, ansonsten wird die Mehrarbeit zur Überstunde.

SToRM:
Kann dir nicht ganz folgen ,

Der diestplan hängt 14 Tage im Voraus und am Arbeitstag sagt der AG das der AN eine Stunde länger machen muss als auf den Dienstplan ausgewiesen ist !?

Dies ist zulässig ?

Spid:
Ja, als Anordnung von Mehrarbeit/Überstunden. Meine Äußerung bezieht sich auf den Ausgleich der Mehrarbeit, nach dem Du frugst.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version