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Probleme mit Chef
Laemat:
--- Zitat von: Amiga am 19.02.2019 10:23 ---@Laemat
Gibt es bei euch eine Dienstanweisung bzgl. des Kommunikationsverhaltens? Also dürfen die dienstlichen E-Mail-Adressen auch privat genutzt werden oder wurde das explizit ausgeschlossen? Ansonsten sehe ich das so wie du. Ohne Grundlage, keine Datenverarbeitung. Dazu zählen nun einmal schon die E-Mail-Adressen an sich und der Inhalt sowieso. Es gibt keine Grundlage für pauschales CC und BCC schließt das natürlich mit ein.
--- End quote ---
BCC wurde mal untersagt, ansonsten haben wir eine Dienstvereinbarung zur privaten "Nichtnutzung" der dienstlichen IT Infrastruktur von 2005...völlig überholt und von der Hälfte der Belegschaft und insbesondere den Neueinstellung nicht unterzeichnet, damit hinfällig.
Ich dränge seit Jahren auf eine neue Dienstvereinbarung, damit der IT Grundschutz gewährleistet wird und unsere Strippenzieher wissen was sie protokollieren dürfen und was nicht.
Was solls ich habe nur beratende Funktion...
Zum Thema:
Ich hatte auch schon einmal die Auflage meinen Vorgesetzten zu jedem Sachverhalt und auch zu jedem "analogen" Schreiben ins CC zusetzen. Das ist für mich umständlich und mein Vorgesetzter hat irgendwann die Segel gestrichen, ob der vielen Zwischenbescheide, Kurzantworten und der Gleichen.
Den Vorgesetzen mit Banalitäten zumüllen, irgendwann gibt er auf.
Spid:
Dienstvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keine Unterzeichnung durch die Beschäftigten, sie werden zwischen PR und Dienststelle vereinbart.
Laemat:
der AG muss revisionssicher dokumentieren, wie er die Beschäftigten eingewiesen hat.
Mein AG hat entschieden, dass die Dienstvereinbarung von jedem Beschäftigten zu unterschreiben ist.
Ich präzisieren, ich habe gerade mal nachgeschaut.
Das Ding ist bei uns Benutzerrichtlinie und endet mit einer zu unterschreibenden Verpflichtung auf diese Richtlinie
Spid:
Muß er für die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung nicht.
FGL:
Einen Verstoß gegen die DSGVO sehe auch ich nicht. Art. 6 Abs. 2 DSGVO enthält eine Öffnungsklausel für das nationale Recht. § 23 Abs. 1 Nr. 6 BDSG lässt eine Datenverarbeitung zu einem anderen als dem Erhebungszweck auch zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen zu. Üblicherweise liegt die Zuständigkeit für die fachliche Kontrolle beim Fachvorgesetzten. Insofern kann dieser sich natürlich die Arbeitsergebnisse (hier die Antwort auf E-Mail) vorlegen lassen.
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