Nun, zunächst einmal müssen betriebliche Gründe vorliegen. Der AG hat zwar durchaus einen großen Spielraum insbesondere bei Organisationsentscheidungen, aber es gibt auch Fälle, in denen das Fehlen betrieblicher Gründe offenkundig ist, bspw. wenn überhaupt nicht die Voraussetzungen geschaffen wurden, daß der Betroffene am Ort der Abordnung seine Arbeitsleistung erbringen kann.
Dann muß der AG im Rahmen seiner Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des AN und seinen eigenen vornehmen. Dieser Aspekt tritt bei Abordnungen von drei Monaten und kürzer in den Hintergrund, weil der AG die Entscheidung treffen darf, ohne den AN zu hören. In den übrigen Fällen ist der AN zu hören und der AG muß Vorbringungen des AN (Kinderbetreuung, verlängerter Arbeitsweg,...) bei seiner Entscheidung hinreichend würdigen. Er darf sie nicht von vornherein als unbeachtlich abtun, sondern muß sich ernsthaft mit ihnen auseinandersetzen und seinen Abwägungsprozeß entsprechend ausgestalten. Insbesondere muß er auch andere Möglichkeiten in Betracht ziehen, um seinen betrieblichen Belangen Genüge zu tun. Es besteht dabei kein Anspruch, daß der AG die für den AN am wenigsten belastende Lösung wählt, es muß aber darlegbar sein, warum man sich so und nicht anders entschieden hat. Der AG muß dabei nicht alle möglichen und unmöglichen Optionen durchdenken, er muß aber zumindest jene in seine Erwägungen mit einbeziehen, die der AN dazu vorgebracht hat - aber natürlich nur, wenn er befürchtet, daß gegen seine Entscheidung geklagt wird. Ansonsten kann er auch nach ene, mene, muh abwägen.