Es ist ja schon im Grunde unzutreffend, daß ein entsprechendes entgelt nicht erzielt werden soll. Vielmehr wird das ja mit kurzer Verzögerung über die entsprechende Zulage erzielt, durch die ja - sobald der Anspruch auf diese entsteht - in jedem Fall das entsprechende Entgelt erzielt wird, unabhängig vom Ausgangsentgelt.
Es ist zudem klar erkennbar, daß die Tarifvertragsparteien nicht für jeden Fall eine Eingruppierung vereinbaren wollten - denn ansonsten wäre bspw. die Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale keine nur bedingte, sondern eine vollständige. Zudem kann selbst beim angenommenen Willen der Tarifvertragsparteien, für den hier genannten Falle eine Eingruppierung durch Nichttreffen einer Regelung zu vereinbaren, nicht davon ausgegangen werden, daß es die von Dir genannte sein soll - schließlich wäre diese in einer beträchtlichen Zahl der Fälle tarifwidrig. Und schließlich ist der Fall, daß die Tarifvertragsparteien gerne eine Regelung vereinbart hätten, sich aber nicht auf eine einigen konnten, nicht allzu fernliegend - dann wäre es aber auch eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Auslegung zu schließen ist.