Stellenbesetzung ohne ALII

Begonnen von DiVO, 20.02.2019 13:56

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Spid

Es ist ja schon im Grunde unzutreffend, daß ein entsprechendes entgelt nicht erzielt werden soll. Vielmehr wird das ja mit kurzer Verzögerung über die entsprechende Zulage erzielt, durch die ja - sobald der Anspruch auf diese entsteht - in jedem Fall das entsprechende Entgelt erzielt wird, unabhängig vom Ausgangsentgelt.

Es ist zudem klar erkennbar, daß die Tarifvertragsparteien nicht für jeden Fall eine Eingruppierung vereinbaren wollten - denn ansonsten wäre bspw. die Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale keine nur bedingte, sondern eine vollständige. Zudem kann selbst beim angenommenen Willen der Tarifvertragsparteien, für den hier genannten Falle eine Eingruppierung durch Nichttreffen einer Regelung zu vereinbaren, nicht davon ausgegangen werden, daß es die von Dir genannte sein soll - schließlich wäre diese in einer beträchtlichen Zahl der Fälle tarifwidrig. Und schließlich ist der Fall, daß die Tarifvertragsparteien gerne eine Regelung vereinbart hätten, sich aber nicht auf eine einigen konnten, nicht allzu fernliegend - dann wäre es aber auch eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Auslegung zu schließen ist.

Texter

Die Zulage erhalten aber doch nur Personen, die vorher Geld nach einer bestimmten Entgeltgruppe erhalten haben. Zumindest bemisst sich die Höhe daran.

Im Fall einer Neueinstellung muss diese aber erst ermittelt werden. Gerade die Tatsache, dass eine Zulage gewährt wird, spricht meiner Auffassung nach gegen eine bewusste Regelungslücke.

Aktuell führt die "Problematik" der Vorbemerkung Nr. 7 in NRW (ich glaube auch in Bayern) dazu, dass sich vonseiten des KAV und Co. Gedanken um eine Modifikation von AL I und II gemacht werden. Die Modifikation könnte man sich sparen, wenn der KAV seinen Mitgliedern das würfeln der Entgeltgruppe in den diskutierten Fällen erlauben würde.

Ich weiß du hältst nicht viel vom KAV und insbesondere von JD, aber die Sichtweise von einer Tarifvertragspartei zeigt doch, dass es sich eher nicht um eine bewusste Regelungslücke handelt.

Spid

Warum sollte die Entgeltgruppe nach einem anderen System ermittelt werden sollen als in der freien Vereinbarung zwischen AN und AG? Die Sichtweise einer Tarifvertragspartei zeigt in erster Linie, daß man sich offenkundig nicht auf eine Regelung hat einigen können. Dem Vernehmen nach wollte eine Tarifvertragspartei gerne die Regelung aus Vorbemerkung Nr. 2 auch auf die Fälle der Nichterfüller der Ausbildungs- und Prüfungspflicht ausdehnen, die jetzt so gedankenschwere Tarifvertragspartei wollte das aber wohl nicht. Und wenn man sich auf keine Regelung einigen konnte, ist das eine bewußte Lücke, die nicht durch Auslegung zu schließen ist.

Texter

Danke für die Ausführungen.

Bedauerlich, dass aufgrund der Unfähigkeit des KAV nun in ganz NRW die Pferde scheu gemacht werden.

DiVO

Kurze Verständnisfrage:

Wenn die Person das erforderliche Spezialwissen für die Stelle nachweisen kann entfällt der Nachweis der Prüfungspflicht und die Person kann nach EG11 bezahlt werden?

Spid

Geht es um den Ausnahmetatbestand "die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden"?

DiVO


Spid

Wenn der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, entfällt das Eingruppierungshindernis und der Betroffene wäre in E11 eingruppiert. Es sei aber darauf verwiesen, daß es hier eine doppelte Heraushebung zu erfüllen gilt. Erstens muß es sich um ein Spezialgebiet handeln. Das kann regelmäßig überhaupt nur dann der Fall sein, wenn es nicht in jeder Verwaltung vorkommt. Zweitens müssen die Fachkenntnisse des Betroffenen in diesem Spezialgebiet sich erheblich vom üblichen Fachwissen eines TB der entsprechenden Eingruppierung herausheben.

DiVO

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ich fasse zusammen: wenn die Fachkenntnisse des Betroffenen in diesem Spezialgebiet sich nachweislich vom üblichen Fachwissen anderer TB abheben, dann kann der Betroffene in EG 11 eingruppiert werden.

Wie verhält es sich, wenn diese Fachkenntnisse nicht in diesem Umfang nachgewiesen werden können? Kann der Betroffene die Tätigkeit dann nicht ausüben oder kann er sie ausüben, aber mit niedrigerer Eingruppierung?

Spid

Es gibt keine tariflichen Regelungen zur Stellenbesetzung. Man kann tariflich einen Schulabbrecher als Apotheker oder Tierarzt beschäftigen. Erfüllt der TB die Voraussetzungen eines Ausnahnmetatbestands der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht, fällt er nicht unter den Ausnahmetatbestand und somit fällt er unter die Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

DiVO

Das heißt: Wenn er die Voraussetzungen eines Ausnahnmetatbestands der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt, dann kann er auf der Position nicht eingesetzt werden?

Lars73

Nein, dass bedeutet das ggf. unklar ist wie er einzugruppieren ist. Tariflich spricht grundsätzlich nichts dagegen die Aufgabe zu übertragen.
Soweit man der Auffassung von Spid folgt (die er schlüssig begründet hat) ist die Eingruppierung dann nicht tarifiert und kann frei ausgehandelt werden. Ggf. besteht dann tariflich nach einigen Monaten Anspruch auf eine Zulage (hier z.B. nach E11).