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Neubewertung Stelle IT-Bereich (Höhergruppierung)
philbo:
Hallo zusammen,
um folgenden Sachverhalt geht es bei mir (und weiteren Kollegen):
Ich bin im IT-Bereich als Administrator beschäftigt, derzeit mit EG 9b St 5.
Aufgrund veränderter Tätigkeiten wurde mir vom 1.12.15 - 31.10.16 die Zulage für höherwertige Tätigkeiten gezahlt. Die Aufgaben haben sich danach nicht verändert, wir haben dann im November 17 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt.
In 2018 erfolgte eine Stellenbewertung durch ein externes Unternehmen mit dem Ergebnis, dass die Stellen nach EG 10 zu bewerten sind.
Jetzt aktuell wurde uns mitgeteilt, dass momentan geprüft wird, ob wir die Voraussetzungen für die EG10 überhaupt erfüllen (Stichwort sonstige Beschäftigte). Hintergrund: Kein Studium vorhanden, lediglich Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration + Berufserfahrung (in meinem Fall seit 2005).
Wir haben jetzt den Einwand gebracht, dass es doch über die Fallgruppe 2 möglich sein müsste, uns einzugruppieren. Darauf fehlt bisher aber die Antwort.
Anmerkung zu der ganzen Sache noch: Die Stellen sind bereits im Stellenplan ab 2017 mit EG10 ausgewiesen.
Wie wird von euch dieser Sachverhalt gesehen? Und zu wann rückwirkend kann eine Eingruppierung versuchen zu erwirken?
Spielt es für die Eingruppierung eine Rolle das die Tätigkeiten/Aufgaben schon seit langer Zeit (min. seit 1.12.15) wahrgenommen werden?
Bin für Antworten dankbar. Falls ich etwas vergessen habe zu erwähnen, bitte fragen :-)
Danke vielmals!
Spid:
Zu wann hat sich die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit (nicht die ausgeübte Tätigkeit) geändert? Macht der AG geltend, daß für die Tätigkeit (nicht für die Eingruppierung) ein Hochschulstudium erforderlich sei? War der „Antrag auf Höhergruppierung“ tatsächlich ein Antrag auf Höhergruppierung, den es zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund von §29b TVÜ-VKA tatsächlich gab?
philbo:
Die Tätigkeit war gar nicht nur vorübergehend, sondern wird in der Form seit 2015 wahrgenommen. Warum wir die Zulage nur für rund ein Jahr erhalten haben, hat sich uns schon damals nicht ganz erschlossen. Es stand ein Satz im Schreiben "sollten sich auch künftig höherwertige Aufgaben ergen, gelten hierfür die Regelungen des §14 Abs 1 TVÖD".
Den Antrag auf höhergruppierung hatten wir zu unserer "Sicherheit" damals gestellt, weil wir das mit dem §29b mitbekommen hatten und mit einem Antrag unsere evtl. Ansprüche sichern wollten.
Die Frage
--- Zitat von: Spid am 21.02.2019 15:16 ---War der „Antrag auf Höhergruppierung“ tatsächlich ein Antrag auf Höhergruppierung, den es zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund von §29b TVÜ-VKA tatsächlich gab?
--- End quote ---
verstehe ich nicht ganz.
--- Zitat von: Spid am 21.02.2019 15:16 ---Macht der AG geltend, daß für die Tätigkeit (nicht für die Eingruppierung) ein Hochschulstudium erforderlich sei?
--- End quote ---
Uns wurde mitgeteilt, dass wir versuchen sollen, die gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte mit denen der im Studium erlangen nachzuweisen, um eben als sonstige Beschäftige anerkannt zu werden. Da haben wir aber festgestellt, dass dies unmöglich ist, dies Anhand von Inhalten der Studieninhalte etc. zu versuchen
--- Zitat ---Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in
der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben.
--- End quote ---
Spid:
Die „Wahrnehmung“ einer Tätigkeit ist tariflich unbeachtlich. Es kommt darauf an, wann die höherwertige Tätigkeit dauerhaft wirksam vom AG übertragen wurde. Eine solche sehe ich zunächst nicht, da der AG ja auch für die Fortdauer der höherwertigen Tätigkeit auf §14 verweist. Die Eingruppierung und die Höhergruppierung auf Antrag beziehen sich auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Die Eigenschaft „sonstiger Beschäftigter“ braucht man nur dann, wenn für die Tätigkeit zwingend ein Hochschulabschluß erforderlich ist - ansonsten gibt es Fg. 2. Braucht es diesen und ist die Eigenschaft des „sonstigen Beschäftigten“ zu verneinen, so erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Das wäre im Sachverhalt die E9c.
philbo:
wer legt denn fest, ob ein Hochschulabschluss erforderlich ist für eine Tätigkeit?
Es lief in diesem Fall jetzt anscheinend so, dass das externe Unternehmen festgestellt hat, die Stelle ist nach EG 10 zu bewerten. Der AG hat geschaut, dass laut in der EGO dieser Passus Hochschulbildung oder sonstiger Beschäftigte steht. Nun von uns der Hinweis zur Fallgruppe 2. Dazu gibt es aber noch kein Ergebnis.
Zum Thema sonstiger Beschäftigter habe ich in einem Kommentar folgendes gefunden:
--- Zitat ---Die Feststellung, ob jemand als „Sonstiger Beschäftigter“ anerkannt werden kann, bedarf einer individuellen Prüfung, die eine Rückschau auf die letzten zurückliegenden Jahre und Tätigkeiten bildet. Für Berufsanfänger kommt daher die Eingruppierung als „Sonstiger Beschäftigter“ nicht in Betracht.
--- End quote ---
Ist das dann eigentlich nicht einfach eine Frage, ob der AG das möchte, oder nicht???
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