Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbewertung und Höhergruppierung
Spid:
Bestimmt. Steht aber auch unmittelbar in §12 TVÖD.
Kaiser80:
--- Zitat von: MoinMoin am 27.02.2019 10:32 ---Am besten gleich noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wg. "Unfähigkeit" nachschieben :-*
--- End quote ---
Soll man lachen oder weinen... Pure Unfähigkeit oder pure Absicht! Man weiss gar nicht was schlimmer ist. Es hat den Anschein, dass so manche PA in den Kommunen das simpelste Handwerkszeug nicht mehr beherrscht!
mumble:
--- Zitat von: Sylein am 27.02.2019 10:42 ---Danke sehr!
Gibt es ggf. dazu Kommentierung oder Rechtsprechung?
--- End quote ---
Kommentierung Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck vom Rehmverlag zu § 17 Randnummer 76:
In Einzelfällen wird eine Höhergruppierung erst rückwirkend festgestellt, z.B. nach Bewertung eines Arbeitsplatzes. Die Tarifautomatik bewirkt, dass bei einer rückwirkenden Feststellung einer Höhergruppierung der Zeitpunkt der Höhergruppierung auf das Datum der Übertragung der Tätigkeit bzw. der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals festgelegt wird. Mit dem Datum der rückwirkend festgestellten Höhergruppierung beginnt neben dem Anspruch auf Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe auch die Stufenlaufzeit in der höheren EntgGr. Bezüglich der Zahlung des Entgelts ist die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten. Der Beginn der Stufenlaufzeit bei der rückwirkend festgestellten Höhergruppierung wird durch die Ausschlussfrist nicht berührt.
Sylein:
Ganz herzlichen Dank!
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