Schwierig. Sozialversicherungsrechtlich ist die Betrachtungsweise so, daß die Ansprüche dem Grunde nach jeweils zur Fälligkeit entstanden sind und sich die rückwirkende Änderung nur auf die Höhe auswirkt. Folgt man dieser Auffassung auch im Hinblick auf die Ausschlußfrist, träte der Verfall jeweils 6 Monate nach Fälligkeit des jeweiligen Zahltags ein. Andererseits spricht auch einiges dafür, daß der Anspruch aufgrund der privatrechtlichen Natur der Rechtsbeziehung zwischen AN und AG erst durch den rechtswirksamen Abschluß/die rechtswirksame Änderung des Tarifvertrags entsteht. Ich würde letzterem zuneigen, aber wer weiß schon, was ein Arbeitsgericht oder ein LAG Hamm oder Köln daraus machen...