Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - KR-Tabelle
Wastelandwarrior:
Die Überleitung wird zweistufig.
1. via Zuordnung zu einer der neuen Gruppen unter Aufhebung der Tarifautomatik.
2. Die Führungsspannen wurden nach unten korrigiert. Daher kann es sein, dass man eine höhere KR-Gruppe hätte, wenn 1. nicht wäre. Zur Wiedereinsetzung der Tarifautomatik in den Fällen wo das so ist, gibt es ein Antragsrecht. (von der Technik her, ungefähr wie bei der Einführung der Entgeltordnung, § 29a TVÜ-Länder)
Loopeas:
--- Zitat von: Wastelandwarrior am 02.09.2019 11:00 ---Die Überleitung wird zweistufig.
1. via Zuordnung zu einer der neuen Gruppen unter Aufhebung der Tarifautomatik.
2. Die Führungsspannen wurden nach unten korrigiert. Daher kann es sein, dass man eine höhere KR-Gruppe hätte, wenn 1. nicht wäre. Zur Wiedereinsetzung der Tarifautomatik in den Fällen wo das so ist, gibt es ein Antragsrecht. (von der Technik her, ungefähr wie bei der Einführung der Entgeltordnung, § 29a TVÜ-Länder)
--- End quote ---
Hi, kannst Du oder irgendjemand anderes mir erklären was die Punkte 1 und 2 im Detail bedeuten. Steh gerade auf dem Schlauch. Habe ich noch nie was von gehört. Mich wird es aber betreffen. Vielleicht Spid???
Spid:
Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.
Loopeas:
Danke Spid, das habe ich jetzt verstanden. Ich vermute, das es wie bei Einführung der P Tabelle im TVÖD eine Frist bis Ende des Jahres geben wird um einen Antrag auf Höhergruppierung auf Grund meiner Tätigkeitsmerkmale zu stellen. Bin mal gespannt ob die Eingruppierungsrichtlinien im TVL 1:1 vom TVÖD übernommen wurden.
https://gesundheit-soziales.verdi.de/++file++58749e9e086c2602d82c4af3/download/EGO%20kommunal%202017%20medium.pdf ...ich beziehe mich auf Seite 11 vom Link
Danke für die Erklärung.
Wastelandwarrior:
--- Zitat von: Spid am 02.09.2019 21:26 ---Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.
--- End quote ---
Nett wie immer. :) Das kommt darauf an, was man unter "Tarifautomatik" versteht. Im Allgemeinen ist damit eben nicht die Gesamtheit aller tariflichen Regelungen gemeint, sondern die Regelungen des § 12 TV-L. Da die Überleitung im TVÜ-Länder steht, gehört sie nicht dazu. Aber das ist Spitzfindigkeit. Entschuldigung, dass ich es zu kompliziert erklärt habe. Falsch war der Begriff "Überleitung" für die 2. Stufe. Die ist tatsächlich mit 1. abgeschlossen. "Neuregelung" oder etwas anders Untechnisches wäre besser gewesen.
Ich frage mich manchmal, ob Spid Single ist oder nur dienstlich so ist. Perfektionismus immer und überall zu erwarten ist sicher keine besonders soziale Eigenschaft. Aber ich würde in Rechtsfragen jeder Zeit den Rat suchen. Bisschen wie Dr. House... manchmal sogar so lustig. :)
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version