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Tarifrunde 2019 - KR-Tabelle

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Spid:
Worin liegt die Schwierigkeit begründet, wenn man auf eine Norm verweist, diese auch zu lesen? Du weist selbst auf §29c TVÜ-L hin. In Abs. 2 Satz 2 steht: „Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu.“

Tiggi:
Danke für Deine schnelle Antwort! Dann lag ich ja mit meiner Ansicht richtig.

Nun habe ich noch 2 "Sonderfälle":

1) Zum 01.01.2019 bestand zudem auch Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (KR12). Wenn der Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird, wird dann auch die Stufe 4 zugrunde gelegt?

2) Vom 01.01.2019-30.04.2019 bestand theoretisch Anspruch auf KR13 (da >20 unterstellte Beschäftigte), ab dem 01.05.2019 auf KR12, da in eine Abteilung versetzt wurde, in der nur >10 Beschäftigte aber <20 Beschäftigte unterstellt sind. Nach der "alten" Entgeltordnung ist ganzjährig in der KR9c eingruppiert gewesen. Im Falle eines Antrages auf Höhergruppierung: Was wäre hier zu tun bzw. was würde passieren?

Danke für Eure Antworten!

LG,
Tiggi

Spid:
1) Aus dem Überleitungsergebnis heraus erfolgt die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

2) Wenn ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird, war der TB in KR13 eingruppiert. Eine Versetzung mit Übertragung einer geringwertigeren auszuübenden Tätigkeit war nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Sie konnte nur einvernehmlich erfolgen. War sie einvernehmlich, erfolgte dann eine Herabgruppierung. War sie nicht einvernehmlich, sollte vom AG eine eingruppierungsadäquate Beschäftigung gefordert werden.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 03.11.2019 12:01 ---1) Aus dem Überleitungsergebnis heraus erfolgt die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

--- End quote ---
Ist es inzwischen nicht so, dass man von der Stufe 1 in die Stufe 2 höhergruppiert wird?

Spid:
Nicht bei einer Höhergruppierung auf Antrag nach §29c Abs. 3 TVÜ-L.

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