Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - KR-Tabelle
Tiggi:
--- Zitat von: Spid am 03.11.2019 12:01 ---2) Wenn ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird, war der TB in KR13 eingruppiert. Eine Versetzung mit Übertragung einer geringwertigeren auszuübenden Tätigkeit war nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Sie konnte nur einvernehmlich erfolgen. War sie einvernehmlich, erfolgte dann eine Herabgruppierung. War sie nicht einvernehmlich, sollte vom AG eine eingruppierungsadäquate Beschäftigung gefordert werden.
--- End quote ---
Die Eingruppierung sollte in den Fall in KR13 Stufe 4 erfolgen (da bereits zu dem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in KR9c > 3 Jahre bestand). Richtig?
Da die Übertragung einvernehmlich war, muss eine Herabgruppierung in KR12 erfolgen. In welche Stufe in diesem Fall?
Macht in dem Fall ein Antrag auf Höhergruppierung für den Beschäftigten Sinn?
LG
Spid:
Ja.
Stufengleich.
Klar, gibt ja mehr Geld.
Lemminator:
Hallo hab noch mal eine Frage die mich sehr verwundert .
Folgendes :
Mitarbeiterin war vor 1.10 in KR8 Stufe 5 eingruppiert. Am 1.10 gab es dann den Neuen Lohn nach dem neuen Tarif.
Ab 1.10 hat die Mitarbeiterin auf 75 % reduziert und hat ihre Fachweiterbildung für I & A anerkennen lassen.
Jetzt wurde die Mitarbeitern auf folgende Entgeldgruppe und Stufe eingruppiert :
Kr9 Stufe 3.
Meine frage hier ist, warum wird die Mitarbeiterin hier um 2 Stufen reduziert ? Ist das so korrekt ? auch das die Nachverrechnungen mit Kr9 Stufe 3 gemacht werden ?
Spid:
Welche Bedeutung sollte die „Anerkennung“ der Fachweiterbildung haben?
Lemminator:
Wird bei uns so umgangssprachlich genannt. Wenn man die Fachweiterbildung anerkennen lässt, wird man bei uns in der Klinik höhergruppiert .
Wenn man das nicht macht, bleibt man weiter in der Entgeldgruppe wie jeder der auf Intensiv arbeitet (ohne fachweiterbildung)
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