Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - KR-Tabelle
Spid:
Das ist Unfug. Entweder ändert sich die auszuübende Tätigkeit, dann ist man bei Vorliegen der Voraussetzung in der Person höhergruppiert oder die auszuübende Tätigkeit war bereits die höherwertige Tätigkeit und es wurde lediglich nicht die Voraussetzung in der Person erfüllt. Dann erfolgt die Höhergruppierung im Augenblick des Bestehens der Fachweiterbildung. Jedenfalls ist eine Anerkennung durch den AG völlig unbeachtlich.
Lemminator:
Was soll ich dir jetzt sagen . Bei uns ist es so ... man kann es machen muss man aber nicht.
Aber könnten wir auf meine Frage wieder zurück kommen. Stimmt da so , wie der Arbeitgeber eingruppiert hat ?
Spid:
Bei tariflichen Regelungen gibt es kein „bei uns“ - sie besitzen unmittelbare Gültigkeit und sind zwingend. Ohne Klärung des Sachverhalts kann er nicht beantwortet werden. Zudem sind TB aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert, sie werden nicht durch den AG eingruppiert. Dieser äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt.
Lemminator:
Spid
Es ändert sich aber nichts an der Schilderung . Sie ist nun mal so . Ich schreibe es ja so wie ist es ! Und nicht anders . Ich persönlich versteh es nicht warum die Stufe so reduziert wurde nach dem man für die fachweiterbildung höhergruppiert wurde.
Spid:
Solange der Sachverhalt nicht geklärt ist, ist das wie „Zwei Züge fahren aufeinander zu. Einer fährt mit 60km/h, der andere mit 80km/h. Warum hat die Weste des Lokführers ein grünes Futter?“
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