Es gibt keine speziellen Tätigkeitsmerkmale für Krankenhäuser. TB in der Pflege sind nach Teil IV Anlage A zum TV-L eingruppiert, ärztliches und sonstiges medizinisches Personal in Teil II Abschnitt 2 bzw. 10 des Teil II Anlage A zum TV-L, sonstiges Personal entsprechend der jeweiligen Teile und Abschnitte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.