Nein. Er geht an keiner Stelle davon aus, daß das Tätigkeitsmerkmal nicht mehr erfüllt würde - er geht vielmehr davon aus, daß das neue Tätigkeitsmerkmal der S14 erfüllt würde - was dahingestellt bleiben kann - und dadurch die Eingruppierung in S14 erfolgte, also ein ähnliches Mißverständnis der tariflichen Normen, wie Du es zuvor auch offenbartest. Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage obläge dem AG die Darlegungslast, warum die bisher mitgeteilte Eingruppierung und die damit mitgeteilte Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht zutreffend sei. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß sein widersprüchliches Verhalten i.V.m. einer wiederholten Eingruppierungsmitteilung es ihm verwehrt, eine Überleitung in S14 umzusetzen, selbst wenn ihm die Darlegung gelänge.