Sie haben überhaupt keine Relevanz, weil sich TB nicht auf sie berufen können. Wie vom BAG festgestellt, begründen sie keinerlei Anspruch des TB gegen seinen AG, der nach Belieben davon abweichen kann - zumal die Eingruppierung, zu der auch die Stufenzuordnung gehört, schlicht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht. Die Durchführungshinweise wirken mithin also nicht auf die Stufenzuordnung bei der Überleitung, sondern bestenfalls auf das tatsächlich ausgezahlte Entgelt.
Dies mag zutreffen, wenn damit die Durchführungshinweis der TdL gemeint sind. Hat aber die oberste Dienstbehörde des Arbeitgebers dazu Durchführungshinweise gegeben, wie Fälle zu behandeln sind, sieht es m.E. aber anders aus.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung
einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung