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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
marco.berlin:
--- Zitat von: PhoenixDea am 06.03.2019 16:40 ---oh Himmel Herr Gott.
Darf man hier irgendwo auch Fragen stellen, auf die man nicht gleich wie ein Dummchen sondergleichen behandelt wird?
...
--- End quote ---
Klar darfst du. Ich kenne das Gefühl hier durchaus auch... :o ;)
NEM0:
Servus zusammen
wie steht es den nun mit einer "Umgruppierung" von E9a nach E9b?
Bisher war ja ein Fallgruppenwechsel von E9 FG 3 ("E9k") nach E9 FG 2 ("E9") jederzeit durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung möglich. (Korrigiert mich wenn ich falsch liege)
Läuft das nun mit der E9a/b ähnlich?
In meinem Fall lief es folgendermaßen:
Ich wurde Okt. 2017 auf E9/2 höhergruppiert, jedoch in Fallgruppe 3 - was jetzt ja der E9a entspricht.
Mein Chef hat zwar die Tätigkeitsbeschreibung auf eine E9 FG 2 geschrieben (der ausschlaggebende Punkt war "selbstständige Arbeit" > 50%).
Dies wurde jedoch von der Personalstelle zurückgewiesen, mit der Begründung es müssen erst 2 Jahre in E9 FG 3 verbracht werden bevor ein Fallgruppenwechsel auf E9 FG 2 (durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung) erfolgen kann und ich würde dann folglich in die E9/3 FG 2 kommen.
Daher steht in meiner Tätigkeitsbeschreibung jetzt "selbstständige Arbeit" < 50%.
Ist diese Vorgehensweise überhaupt zulässig?
Spid:
Es gibt im TV-L keine Umgruppierung. Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, kann eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit selbstverständlich zur Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe oder andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe führen. Der Vorteil der Aufsplittung der E9 in E9a und E9b ist, daß der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die auszuübende Tätigkeit so ändern konnte, daß sie statt einer E9 Fg. 2 einer E9 Fg. 3 entspricht, dies aber bei zwei eigenständigen Entgeltgruppen nur einvernehmlich geht. Um welchen Teil der EGO soll es gehen, in dem ein Umfang der „selbständigen Arbeit“ den Unterschied zwischen E9 und E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten ausmachen soll?
NEM0:
--- Zitat von: Spid am 06.03.2019 20:41 ---Es gibt im TV-L keine Umgruppierung. Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, kann eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit selbstverständlich zur Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe oder andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe führen. Der Vorteil der Aufsplittung der E9 in E9a und E9b ist, daß der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die auszuübende Tätigkeit so ändern konnte, daß sie statt einer E9 Fg. 2 einer E9 Fg. 3 entspricht, dies aber bei zwei eigenständigen Entgeltgruppen nur einvernehmlich geht. Um welchen Teil der EGO soll es gehen, in dem ein Umfang der „selbständigen Arbeit“ den Unterschied zwischen E9 und E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten ausmachen soll?
--- End quote ---
Hier geht's um 22.3 Technische Assistenten speziell Chemisch-Technische Assistenten.
Leider kenn ich mich nicht allzugut mit dem ganzen Tarifrecht aus. Daher hab ich der Aussage vertraut, dass der einzige Punkt an dem die Fallgruppe entschieden wird, die selbstständige Arbeit ist. Fg. 2 = >50% Fg. 3 = <50%
Bei uns gibt es eine (interne) Vorgehensweise von erst die Höhergruppierung in E9 mit Tätigkeitsbeschreibung für Fg. 3 und nach 2 Jahren Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung für Fg. 2.
Diese Möglichkeit fällt vermutlich jetzt mit E9a/b weg, da es ja eigene Entgeldgruppen sind und es eine "echte" Höhergruppierung bedarf?
Wenn mein Chef mir aber die von Anfang an die auszuübende Tatigkeit dauerhaft zuweist, die eben >50% selbstständige Arbeit umfasst, also Fg. 2, kann doch die Personalstelle nicht einfach sagen, "Nö, geht nicht".
TV-Ler:
--- Zitat von: NEM0 am 06.03.2019 21:44 ---Wenn mein Chef mir aber die von Anfang an die auszuübende Tatigkeit dauerhaft zuweist, die eben >50% selbstständige Arbeit umfasst, also Fg. 2, kann doch die Personalstelle nicht einfach sagen, "Nö, geht nicht".
--- End quote ---
Doch, genau das kann die Personalstelle. Denn dein Chef ist nicht derjenige, der namens deines Arbeitgebers Tätigkeiten zuweisen kann. Zumindest kann er das nicht, wenn dadurch die Eingruppierung berührt wird.
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