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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
Spid:
--- Zitat von: NEM0 am 07.03.2019 09:50 ---
--- Zitat von: Spid am 06.03.2019 20:41 ---Der Vorteil der Aufsplittung der E9 in E9a und E9b ist, daß der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die auszuübende Tätigkeit so ändern konnte, daß sie statt einer E9 Fg. 2 einer E9 Fg. 3 entspricht, dies aber bei zwei eigenständigen Entgeltgruppen nur einvernehmlich geht.
--- End quote ---
Die eigenständigen Entgeltgruppen wurden aber jetzt erst beschlossen. Vor 2019 war alles die Entgeltgruppe 9. Daher sollte ja die Fallgruppe nicht im Gegensatz stehen.
Zu der "selbstständigen Arbeit" habe ich noch einmal nachgeschaut. Ich hatte es falsch im Kopf. Es sind die Prozent "eigene Verantwortung".
Nochmal die Frage: Um jetzt von E9a nach E9b zu kommen, bedarf es einer echten Höhergruppierung?
--- End quote ---
Ja.
Lars73:
--- Zitat von: Poggeliese am 07.03.2019 11:45 ---Bedeutet die Aufsplittung in 9a und 9b eigentlich auch, dass mein Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden muss?
Denn in "irgendeiner Form" muss ich ja als AN davon in Kenntniss gesetzt werden.
--- End quote ---
Nein. Zumindest wenn es als automatische Überleitung ausgestaltet wird ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht erforderlich. (Wenn es ein normaler Vertrag mit Bezug zum TV-L ist.)
Spid:
--- Zitat von: Poggeliese am 07.03.2019 11:45 ---Bedeutet die Aufsplittung in 9a und 9b eigentlich auch, dass mein Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden muss?
Denn in "irgendeiner Form" muss ich ja als AN davon in Kenntniss gesetzt werden.
--- End quote ---
Ich sehe keine besondere Informationspflicht des AG. Die Angabe der Entgeltgruppe auf der nächsten Gehaltsabrechnung wird ausreichend sein, sofern in den Redaktionsverhandlungen nicht eine entsprechende Pflicht vereinbart wird.
Spid:
--- Zitat von: Casio am 07.03.2019 11:16 ---
--- Zitat von: NEM0 am 06.03.2019 20:25 ---Servus zusammen
wie steht es den nun mit einer "Umgruppierung" von E9a nach E9b?
Bisher war ja ein Fallgruppenwechsel von E9 FG 3 ("E9k") nach E9 FG 2 ("E9") jederzeit durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung möglich. (Korrigiert mich wenn ich falsch liege)
Läuft das nun mit der E9a/b ähnlich?
In meinem Fall lief es folgendermaßen:
Ich wurde Okt. 2017 auf E9/2 höhergruppiert, jedoch in Fallgruppe 3 - was jetzt ja der E9a entspricht.
Mein Chef hat zwar die Tätigkeitsbeschreibung auf eine E9 FG 2 geschrieben (der ausschlaggebende Punkt war "selbstständige Arbeit" > 50%).
Dies wurde jedoch von der Personalstelle zurückgewiesen, mit der Begründung es müssen erst 2 Jahre in E9 FG 3 verbracht werden bevor ein Fallgruppenwechsel auf E9 FG 2 (durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung) erfolgen kann und ich würde dann folglich in die E9/3 FG 2 kommen.
Daher steht in meiner Tätigkeitsbeschreibung jetzt "selbstständige Arbeit" < 50%.
Ist diese Vorgehensweise überhaupt zulässig?
--- End quote ---
Hallo zusammen, ich hätte eine ähnliche Frage dazu.
Frage bezieht sich auf TV-L EGO 22.3 Technische Assistenten
Ich habe Im Dezember 2018 einen Antrag auf Überprüfung meiner jetzigen Eingruppierung EG 9 (Fg.3) in die EG 9 (Fg.2) gestellt. Meines Wissens nach ist hierfür eine 50% höherwertige Tätigkeit notwendig. Ich habe nun aber in der Protokollererklärung zu "3." etwas gelesen, was ich nicht vollständig verstanden habe. Ist es möglich das nur eine Viertel höherwertige Tätigkeit Notwendig ist für einen Fallgruppenaufstieg?
Zweite Frage wäre, ob bei erfolgreichen Fallgruppenaufstieg die Regelungen vor dem 01.01.2019 gelten oder die
in den nächsten Wochen neu verhandelten Regelungen (9a-9b)
Anbei ein Ausschnitt aus der EGO um den es sich handelt.
22.3 Technische Assistenten
Entgeltgruppe 9
2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.
3. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:
Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Danke im Voraus :D
--- End quote ---
Es bedarf eines Arbeitsvorgangs oder mehrerer Arbeitsvorgänge im Umfang von insgesamt mindestens der Hälfte der Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal erfüllen.
Casio:
--- Zitat von: Spid am 07.03.2019 12:16 ---
--- Zitat von: Casio am 07.03.2019 11:16 ---
--- Zitat von: NEM0 am 06.03.2019 20:25 ---Servus zusammen
wie steht es den nun mit einer "Umgruppierung" von E9a nach E9b?
Bisher war ja ein Fallgruppenwechsel von E9 FG 3 ("E9k") nach E9 FG 2 ("E9") jederzeit durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung möglich. (Korrigiert mich wenn ich falsch liege)
Läuft das nun mit der E9a/b ähnlich?
In meinem Fall lief es folgendermaßen:
Ich wurde Okt. 2017 auf E9/2 höhergruppiert, jedoch in Fallgruppe 3 - was jetzt ja der E9a entspricht.
Mein Chef hat zwar die Tätigkeitsbeschreibung auf eine E9 FG 2 geschrieben (der ausschlaggebende Punkt war "selbstständige Arbeit" > 50%).
Dies wurde jedoch von der Personalstelle zurückgewiesen, mit der Begründung es müssen erst 2 Jahre in E9 FG 3 verbracht werden bevor ein Fallgruppenwechsel auf E9 FG 2 (durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung) erfolgen kann und ich würde dann folglich in die E9/3 FG 2 kommen.
Daher steht in meiner Tätigkeitsbeschreibung jetzt "selbstständige Arbeit" < 50%.
Ist diese Vorgehensweise überhaupt zulässig?
--- End quote ---
Hallo zusammen, ich hätte eine ähnliche Frage dazu.
Frage bezieht sich auf TV-L EGO 22.3 Technische Assistenten
Ich habe Im Dezember 2018 einen Antrag auf Überprüfung meiner jetzigen Eingruppierung EG 9 (Fg.3) in die EG 9 (Fg.2) gestellt. Meines Wissens nach ist hierfür eine 50% höherwertige Tätigkeit notwendig. Ich habe nun aber in der Protokollererklärung zu "3." etwas gelesen, was ich nicht vollständig verstanden habe. Ist es möglich das nur eine Viertel höherwertige Tätigkeit Notwendig ist für einen Fallgruppenaufstieg?
Zweite Frage wäre, ob bei erfolgreichen Fallgruppenaufstieg die Regelungen vor dem 01.01.2019 gelten oder die
in den nächsten Wochen neu verhandelten Regelungen (9a-9b)
Anbei ein Ausschnitt aus der EGO um den es sich handelt.
22.3 Technische Assistenten
Entgeltgruppe 9
2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.
3. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:
Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Danke im Voraus :D
--- End quote ---
Es bedarf eines Arbeitsvorgangs oder mehrerer Arbeitsvorgänge im Umfang von insgesamt mindestens der Hälfte der Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal erfüllen.
--- End quote ---
Ok Dankeschön! :D
Hast du auch eine Antwort für die zweite frage ?
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