Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
carlos1977:
--- Zitat von: Spid am 18.02.2020 19:59 ---
--- Zitat von: carlos1977 am 18.02.2020 19:54 ---Dann schreibe ich es so. Die EG9a von 2019 entspricht, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale, nicht der EG9a von 2020 sondern der EG8 von 2019. Trotzdem sind alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage in der EG9a 2020 automatisch eingruppiert, obwohl sie entsprechend der Merkmale in die EG9b 2020 gehören. Damit ist es für mich eine Abstufung der EG. Ich bin also seit 2020 nicht mehr nach den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie 2019 eingruppiert. Ich muss reagieren um dahin zu kommen wo ich bis Ende 2019 war.
Wie geschrieben, daß ist ein Witz und eine Sauerei....
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Weil Du die Wahl hast, ob Du höhergruppiert werden möchtest? Oder hältst Du „ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L“ gegenüber dem AG zu äußern für eine besondere Hürde?
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Nein, das nicht.
Mir gefällt es aber nicht, dass ich durch eine Höhergruppierung wieder in der Stufe zurückspringen muss.
Bei einer Überleitung in die EG9b, wo wir eigentlich hingehören, wäre es nicht so.
Zuerst überspringe ich 2019 Stufen, weil ich schon lange in der Stufe 2 und 3 (alte EG9 mit langen Laufzeiten) verbracht habe und dann wird mir eine Stufe wieder geklaut, obwohl ich durch die lange Verweildauer in den genannten Stufen in die Stufe 5 gehöre.
Spid:
--- Zitat von: Isie am 18.02.2020 20:17 ---Aus dem genannten BAG-Urteil und auch aus älteren BAG-Urteilen ergibt sich, dass die tarifvertragliche Regelung bei Änderung einer Entgeltordnung, dass Beschäftigte für die Dauer der unverändert auszuübenden in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, folgende Bedeutung hat: Die neue Entgeltordnung ist nicht anzuwenden und die Tarifautomatik ist ausgesetzt. Anstelle der neuen Entgeltordnung gilt weiter die bisherige Entgeltordnung. Die Tarifautomatik und damit die Anwendung der neuen Entgeltordnung tritt erst durch den Antrag wieder ein.
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Das wird auch durch Beharrlichkeit nicht wahrer. Das Urteil behauptet kein Aussetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag. Das Urteil behauptet auch kein Fortgelten der bisherigen Entgeltordnung. Es führt einen Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe an. So es unter Referenz auf Litschen auf Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung abhebt, ergibt sich eben aus dessen referenzierter Kommentarmeinung, daß sich dies bei an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe geknüpften besondere Entgeltbestandteilen eben erst aus §25 Abs. 4 TVÜ-Bund ergibt - mithin also jener Regelung, die im TVÜ-L fehlt.
Spid:
--- Zitat von: carlos1977 am 18.02.2020 20:26 ---
--- Zitat von: Spid am 18.02.2020 19:59 ---
--- Zitat von: carlos1977 am 18.02.2020 19:54 ---Dann schreibe ich es so. Die EG9a von 2019 entspricht, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale, nicht der EG9a von 2020 sondern der EG8 von 2019. Trotzdem sind alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage in der EG9a 2020 automatisch eingruppiert, obwohl sie entsprechend der Merkmale in die EG9b 2020 gehören. Damit ist es für mich eine Abstufung der EG. Ich bin also seit 2020 nicht mehr nach den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie 2019 eingruppiert. Ich muss reagieren um dahin zu kommen wo ich bis Ende 2019 war.
Wie geschrieben, daß ist ein Witz und eine Sauerei....
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Weil Du die Wahl hast, ob Du höhergruppiert werden möchtest? Oder hältst Du „ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L“ gegenüber dem AG zu äußern für eine besondere Hürde?
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Nein, das nicht.
Mir gefällt es aber nicht, dass ich durch eine Höhergruppierung wieder in der Stufe zurückspringen muss.
Bei einer Überleitung in die EG9b, wo wir eigentlich hingehören, wäre es nicht so.
Zuerst überspringe ich 2019 Stufen, weil ich schon lange in der Stufe 2 und 3 (alte EG9 mit langen Laufzeiten) verbracht habe und dann wird mir eine Stufe wieder geklaut, obwohl ich durch die lange Verweildauer in den genannten Stufen in die Stufe 5 gehöre.
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Gäbe es Bestandsschutz und Antragserfordernis nicht, handelte es sich um eine Höhergruppierung, die automatisch erfolgte und ebenso den Regelungen des §17 Abs. 4 TV-L folgte. Das Ergebnis wäre dasselbe, Du hättest nur keine Wahl.
carlos1977:
Das Ganze dürfe keine Höhergrupierung sein, weil die EG9b 2020 die Tetigkeitsmerkmale hat, welche die EG9a 2019 beschrieben hat.
Es müßte eine automatische Überleitung sein....
Spid:
Ist das eine normative oder eine deskriptive Feststellung?
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