Es gibt im TV-L keine Umgruppierung. Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, kann eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit selbstverständlich zur Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe oder andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe führen. Der Vorteil der Aufsplittung der E9 in E9a und E9b ist, daß der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die auszuübende Tätigkeit so ändern konnte, daß sie statt einer E9 Fg. 2 einer E9 Fg. 3 entspricht, dies aber bei zwei eigenständigen Entgeltgruppen nur einvernehmlich geht. Um welchen Teil der EGO soll es gehen, in dem ein Umfang der „selbständigen Arbeit“ den Unterschied zwischen E9 und E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten ausmachen soll?
Hier geht's um 22.3 Technische Assistenten speziell Chemisch-Technische Assistenten.
Leider kenn ich mich nicht allzugut mit dem ganzen Tarifrecht aus. Daher hab ich der Aussage vertraut, dass der einzige Punkt an dem die Fallgruppe entschieden wird, die selbstständige Arbeit ist. Fg. 2 = >50% Fg. 3 = <50%
Bei uns gibt es eine (interne) Vorgehensweise von erst die Höhergruppierung in E9 mit Tätigkeitsbeschreibung für Fg. 3 und nach 2 Jahren Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung für Fg. 2.
Diese Möglichkeit fällt vermutlich jetzt mit E9a/b weg, da es ja eigene Entgeldgruppen sind und es eine "echte" Höhergruppierung bedarf?
Wenn mein Chef mir aber die von Anfang an die auszuübende Tatigkeit dauerhaft zuweist, die eben >50% selbstständige Arbeit umfasst, also Fg. 2, kann doch die Personalstelle nicht einfach sagen, "Nö, geht nicht".