Servus zusammen
wie steht es den nun mit einer "Umgruppierung" von E9a nach E9b?
Bisher war ja ein Fallgruppenwechsel von E9 FG 3 ("E9k") nach E9 FG 2 ("E9") jederzeit durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung möglich. (Korrigiert mich wenn ich falsch liege)
Läuft das nun mit der E9a/b ähnlich?
In meinem Fall lief es folgendermaßen:
Ich wurde Okt. 2017 auf E9/2 höhergruppiert, jedoch in Fallgruppe 3 - was jetzt ja der E9a entspricht.
Mein Chef hat zwar die Tätigkeitsbeschreibung auf eine E9 FG 2 geschrieben (der ausschlaggebende Punkt war "selbstständige Arbeit" > 50%).
Dies wurde jedoch von der Personalstelle zurückgewiesen, mit der Begründung es müssen erst 2 Jahre in E9 FG 3 verbracht werden bevor ein Fallgruppenwechsel auf E9 FG 2 (durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung) erfolgen kann und ich würde dann folglich in die E9/3 FG 2 kommen.
Daher steht in meiner Tätigkeitsbeschreibung jetzt "selbstständige Arbeit" < 50%.
Ist diese Vorgehensweise überhaupt zulässig?
Hallo zusammen, ich hätte eine ähnliche Frage dazu.
Frage bezieht sich auf TV-L EGO 22.3 Technische AssistentenIch habe Im Dezember 2018 einen Antrag auf Überprüfung meiner jetzigen Eingruppierung EG 9 (Fg.3) in die EG 9 (Fg.2) gestellt. Meines Wissens nach ist hierfür eine 50% höherwertige Tätigkeit notwendig. Ich habe nun aber in der Protokollererklärung zu "3." etwas gelesen, was ich nicht vollständig verstanden habe. Ist es möglich das nur eine Viertel höherwertige Tätigkeit Notwendig ist für einen Fallgruppenaufstieg?
Zweite Frage wäre, ob bei erfolgreichen Fallgruppenaufstieg die Regelungen vor dem 01.01.2019 gelten oder die
in den nächsten Wochen neu verhandelten Regelungen (9a-9b)
Anbei ein Ausschnitt aus der EGO um den es sich handelt.
22.3 Technische Assistenten
Entgeltgruppe 9
2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.
3. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung: Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Danke im Voraus