Das ist mitnichten die Systematik, sie besteht bereits innerhalb der Regelungen des §9 TVÜ-L nicht. Gem. §9 Abs. 4 TVÜ-L entfiele bspw. die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 lit b und c im Falle einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit, da die Bedingungen kumulativ neben den "sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht" auch die ununterbrochene Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit erfordern, was bei einer Tätigkeitsänderung - und sei sie innerhalb der selben Entgeltgruppe und würde die andere Bedingung erfüllen - zu einem vollständigen Verlust des Anspruchs auf die Besitzstandszulage führte - ganz genau so, wie es auch die Nichterfüllung der Anspruchsbedingung in Abs. 1 ist.