Die Tarifvertragsparteien haben schlicht Mist vereinbart. Durchführungshinweise begründen keinen Anspruch. Wenn Dein AG Dir das Gehalt zahlt, welches sich aus dem Mist, den die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, ergibt, hat er alles richtig umgesetzt. Übertarifliche Zahlungen, die sich aus Durchführungshinweisen ergeben, sind schlicht eine reine Großzügigkeit des AG, die er nach Belieben auch unterlassen könnte.
Ich sehe das auch so. Fakt ist, die Entgeltgruppenzulage steht ab dem 01.01.2020 zu Dispotion oder anders ausgedrückt sie fällt weg und zwar in den Gruppen 9a und 9b, also ab dem 01.01.2020 ist diese defintiv weg.
Es besteht somit kein Rechtsanspruch! Ein Durchführungshinweis ist ein Witz. Somit ist es eine freiwillige Zahlung. Durchführungshinweis (Übertrariflich) ist eine "kann" Zahlung und gültig bis auf widerruf, oder?
Ich Frage mich warum sollte der AG hier (on Top) etwas bezahlen, wozu es kein Anspruch für den AN / TB (aus der Tätikeitkeit) ergibt.
Somit finden ich den Tarifvertrag, nachträglich betrachtet, nicht nur eine Katastrophe sondern auch noch richtig Stümperhaft. Weil es nach fast 11 Monaten und zig Gespräche zwischen Tarfparteien immer noch keine klare Aussage gibt, wer, was, wann und wie bekommt. Es ist toll, was diese Forum hier bietet und auch die sehr guten fundierte Aussagen. Danke an dieser Stelle an die Profis.
Wenn ich das richtig gelesen und verstanden habe, muß ich als AN hier tätig werden, wenn ich von 9a nach 9b kommen will (vorrausgesetzt man erfülle die Anforderungen und ist nach staatl. gepr. Techniker in Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 22.2 eingruppiert). Um am Ende des Monats nicht weniger Geld (verlust der Entgeltgruppenzulage) hinnnehmen zu müßen, das wird ein unschöne Überraschung für einige werde, da bin ich mir sicher. Also es gibt kein Automatismus.
Der Garantiebtrag (von 9a auf 9b) ist statisch und verfällt bei der Nächstenstufe ( z.B. von 5 auf 6)?
Ab dem 01.01.2020 gitb es keine Entgeltgruppenzulage mehr somit erhalten die TB in 9a defintiv weniger Geld, oder?