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[BY] Besoldungsrunde 2019 - Bayern
Hulbatsub:
Eine Benachteiligung findet nicht statt, weswegen sich mir auch nicht erschließt, warum irgendwelche Verwaltungsvorschriften geändert werden müssten. In dem von Aussie geschilderten Beispiel ist man lediglich von der Stichtagsregelung betroffen. Diese Regelung kann einem mal zugute kommen, mal nicht.
Es steht dabei jedem frei, sich zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Stichtagsregelung einzulesen. Ich halte die Stufenstreichung für eine sensationelle Maßnahme, mit der Bayern sich weiter vom Rest absetzt, was die Besoldung betrifft.
Aussie:
@ Stefannew: Danke für die Fundstelle aus dem Gesetzesentwurf; die hatte ich bei flüchtiger Durchsicht übersehen bzw. dort nicht vermutet. Demnach war das Problem also bekannt; leider wurde aber nur geregelt, dass man mit späterem Antrag auf Stufenfestsetzung nicht in den Genuss der Vorteile der neuen Rechtslage kommen solle, wenn man den Antrag auch schon bis Ende 2019 hätte stellen können. Im Ergebnis ja auch richtig, dass man nicht selbst beeinflussen kann, welche Rechtslage für einen gelten soll.
Ich meinte übrigens nicht, dass die BayVwVBes geändert werden müsste (davon gehe ich tatsächlich nicht aus), sondern die Vorschriften des BayBEsG hierzu, was aber demnach wohl nicht geplant ist.
@ Hulbastub: Deine Aussage
--- Zitat ---Eine Benachteiligung findet nicht statt (...). Diese Regelung kann einem mal zugute kommen, mal nicht.
--- End quote ---
widerspricht sich doch quasi schon selbst.
Das Stichtagsregelungen per se geeignet sind, sowohl Vor- als auch NAchteile zu erzeugen (je nach Betrachtung bzw. individueller Situation), ist klar. Diverse Rechtsprechung dazu ist mir tatsächlich auch oberflächlich bekannt, wonach die Gerichte - laienhaft ausgedrückt (Entschuldigung dafür) - prüfen ob bzw. wo die Reglung zu einer Benachteiligung führt und ob diese Benachteiligung "in Kauf genommen" werden muss/gerechtfertigt ist, aufgrund der Vorteile (hier z.B. Nachwuchsgewinnung). Je nach Ergebnis wird die Regelung dann eben gekippt oder nicht.
An den durchaus sinnvollen Gründen für die Regelung (Nachwuchsgewinnung) will ich gar nicht rütteln, ich frage mich nur, ob es keinen Systembruch darstellt, wenn das Besoldungssystem auf eine finanzielle Förderung möglichst langer Dienstzugehörigkeit ausgelegt ist (durch die Stufenregelung), die Neuregelung aber im Einzelfall dazu führen kann, dass Personen, die später (2020) verbeamtet werden ggü. früher (2019) verbeamteten eine ganze Stufe (3 Jahre) "vorne liegen". Die scheint mir vom Ergebnis her nicht gerechtfertigt.
Gruß
Aussie
Kingrakadabra:
Stufe 1 fällt doch 2020 weg, oder?
Personen, die 2019 verbeamtet wurden/werden, sind in Stufe 1. Diese rücken dann automatisch in Stufe 2. Ich denke, dass die Laufzeiten dann von vorne beginnen.
Personen, die 2020 verbeamtet werden sind "automatisch" in Stufe 2.
Eine Ungleichbehandlung kann ich so nicht wirklich erkennen.
Oder irre ich mich?
Aussie:
@Kingrakadabra:
In dem von dir genannten "einfachen" Beispiel gibt es tatsächlich keine Ungleichbehandlung, da stimme ich dir zu.
Bsp. für eine Ungleichbehandlung kannst du in meinem Post vom 10.06.2019 nachlesen (nur im Falle einer fiktiven Vorverlegung des Eintrittszeitpunkts).
Wobei ich mir immer noch nicht sicher bin, ob meine Annahme im genannten Post zutreffend ist.
Ich möchte es einmal anders formulieren, vielleicht kann mir irgend ein Personaler ja dann weiterhelfen:
Wenn ich am 1.1.2020 oder später verbeamtet werde und mein Eintrittsdatum aufgrund Vorerfahrung vorverlegt wird auf einen Zeitpunkt vor dem 1.1.2020, berechnet sich dann meine Eingangsstufe nach aktueller (= alter) oder nach ab 1.1.2020 geltender Rechtslage?
Würde die (dann) alte Rechtslage angewandt, d.h. unter Berücksichtigung der dann noch bestehenden Eingangsstufe (zB. A13-4), dann gäbe es tatsächlich keine Ungleichbehandlung in meinem Beispiel. Würde man dennoch die neue/zukünftige Rechtslage anwenden, dann wäre derjenige mit fiktiv vorverlegtem Eintrittsdatum ja auch besser gestellt als jemand, der zu diesem (fiktiven) Datum tatsächlich eingestellt wurde. Das kann ja auch nicht Sinn der Sache sein.
Ausnahme wäre natürlich, wenn man trotz fiktiver Vorverlegung noch in der ab 2020 nicht mehr existierenden Eingangsstufe eingruppiert wäre, dann würde man natürlich eins aufrücken.
Könnte es sein, dass das des Pudels Kern war?
beamtee:
Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz ist bereits am 24.07.2019 verabschiedet worden. Siehe Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31.07.2019. https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2019/14/gvbl-2019-14.pdf#page=7
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