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[BY] Besoldungsrunde 2019 - Bayern

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Mayday:

--- Zitat von: ChrBY am 01.06.2019 12:31 ---...so daß irgendwann in absehbarer Zukunft – wie vor kurzem in Sachsen passiert – zu erwarten ist, daß am Ende der Tabelle eine weitere Stufe hinzugefügt oder (wie in Sachsen) eine »Zulage zur Endstufe« gewährt wird.

--- End quote ---

Den ruhegehaltfähigen Zuschlag (1,03%) in Sachsen gibt es aber erst ab Besoldungsgruppe A9 aufwärts.

Aussie:

--- Zitat ---Das wünscht sich jeder von uns. Nein, es fällt einfach nur zum 01.01.2020 die jeweils erste Erfahrungsstufe weg. Wer zu diesem Zeitpunkt in der ersten jeweiligen Stufe ist, kommt dann in die ab 2020 tatsächlich erste Stufe. Für jeden von uns der nicht in der jeweiligen ersten Stufe ist, ändert sich nichts.
Das wünscht sich jeder von uns. Nein, es fällt einfach nur zum 01.01.2020 die jeweils erste Erfahrungsstufe weg. Wer zu diesem Zeitpunkt in der ersten jeweiligen Stufe ist, kommt dann in die ab 2020 tatsächlich erste Stufe. Für jeden von uns der nicht in der jeweiligen ersten Stufe ist, ändert sich nichts.

--- End quote ---

Auch wenn zu dem Thema Wegfall der niedrigsten Stufe schon einiges gesagt wurde: Mir ist immer noch nicht ganz klar, ob ich nur auf dem Schlauch stehe, oder ob die Neuregelung tatsächlich zu deutlichen Ungerechtigkeiten führt.

Angenommen ich wurde im Laufe des Jahres 2019 verbeamtet, zB. zum 1.6.2019. Davor war ich beim selben Arbeitgeber 6 Jahre als Angestellter i.ö.D. tätig. 4 Jahre wurden mir duch fiktive Vorverlegung des Diensteintritts angerechnet. Ich bin daher in A13, Stufe 5 eingestiegen, Aufstieg in Stufe 6 wäre zum 1.6.2021. Durch die Gesetzesänderung ändert sich daran, wenn ich das richtig verstanden habe, nichts.

Wenn ich aber mit dem selben Hintergrund erst zum 1.1.2020 verbeamtet worden wäre, dann hätten die 4 angerechneten Jahre (bzw. dann sogar 4,5 Jahre) dazu geführt, dass ich bereits zum 1.1.2020 in Stufe 6 eingestiegen wäre, Stufe 7 hätte ich dann am 1.1.2022 (bzw. sogar schon Mitte 2021) erreicht.

Noch deutlicher wird der Unterschied, wenn man eine Verbeamtung zum 1.12.2019 mit dem 1.1.2020 vergleicht.

Kann es wirklich sein, dass ich, nur weil ich einen oder mehrere Monate "zu früh" verbeamtet wurde, quasi mein Leben lang hinter den später verbeamteten Kollegen "hinterherhinke", oder übersehe ich hier etwas?

MfG Aussie

Stefannew:
Bisher war es ja so, dass in A13 beschäftigungsförderliche Zeiten vor dem 29. Lebensjahr nicht angerechnet wurden. Ich vermute mal deshalb hatten Sie eine fiktive Vorverlegung von nur 4 statt 6 Jahren. Ich denke, dass in Zukunft dann beschäftigungförderliche Zeiten erst nach dem 32. Lebesjahr für eine fiktive Vorverlegung angerechnet werden. Das würde bedeuten, dass jemand in ihrem Alter in der gleichen Situation nicht besser gestellt werden kann als Sie. Ist aber nur eine Vermutung von mir, würde aber Sinn machen, genau aus ihrem beschriebenen Fall heraus.

Aussie:
Vielen Dank für diese "Vermutung". Die Anknüpfung an die Lebensjahre ist mir allerdings nicht bekannt. War das vielleicht früher so und wurde aufgrund Altersdiskriminierung geändert? Die 2 nicht anerkannten Jahre sind in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG geregelt, da die ersten beiden Beschäftigungsjahre "pauschal bereits in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind" (Nr. 31.2.8 BayVwVBes). Daher müsste m.E.wenn dann diese Vorschrift amgespasst werden, wobei ich dazu nichts im Gesetzesentwurf finden konnte.

Stefannew:
Du hast Recht, das müsste dann in der Verwaltungsvorschrift geändert werden. Da die Verwaltungsvorschrift das Staatsministerium selbst ändern kann, weil es kein Gesetz ist (welches vom Landtag beschlossen werden muss), steht folglich dazu auch nichts im Gesetzesentwurf. Aber die Problematik, dass kein Bestandsbeamter schlechter gestellt werden darf würde schon erkannt. Das zeigt folgende Formulierung aus dem Gesetzesentwurf:

 „Am 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte, Beamtinnen, Richter oder Richterinnen, die erst nach dem 1. Januar 2020 den Antrag auf Anerkennung von Zeiten nach Art. 31 stellen, sollen durch den Zeitpunkt einer späteren Antragstellung, den sie selbst beeinflussen können, keinen Vorteil erlangen. Für diese Anträge ist auf die Struktur der Grundgehaltstabelle abzustellen, die am 31. Dezember 2019 galt. Wäre zu diesem Zeitpunkt die Antragstellung zur Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 2 möglich gewesen, soll der Beamte oder Richter oder die Beamtin oder Richterin aus der späteren Antragstellung keinen Vorteil ziehen können. Er oder sie ist für die Stufenzuordnung so zu behandeln, als wäre der Antrag spätestens am 31. Dezember 2019 gestellt worden.“

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